— 565 — von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und Genußmittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel her- gestellt werden, sowie die in Anlage D zu §. 48 des Betriebs-Reglements unter I bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen 9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeorts finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft. Berlin, den 14. Dezember 1887. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: v. Boetticher. Teichen - Vaß. Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de an ten 18 (Ort) (Todesursache) (Alter) zu......·.·......·......·.................................. an.........·..... verstorbenenjahngen (Stand, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von . .....·.·.....·..........·..·........... über nach.........·................. zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung (Stand und Name) dem Begleiter der Leiche «...........· die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, den- selben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. ¶. S.) (unterschrift.) 95“