— 576 — Anleitung in betreff der Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß §. 22 Absatz 1 in Verbindung mit 8. 4 Ziffer 4 Absatz 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes verpflichtet: a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, d. h. für ihre Rechnung ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten; b) Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt= und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke, Distriktsgemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Württemberg, Aemter in der Provinz Westfalen 2c.) und andere öffentliche Korporationen (z. B. Deich= oder Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stiftungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten. 2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) ausgewendet haben. 3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulich- keiten handelt. 4. Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen sind: a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer ausgeführt werden; b) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Verwaltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten, welche von ihnen für eigene Rechnung (in eigener Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unternehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Arbeiter und Betriebsbeamte) ausgeführt werden; I) Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hoch= oder Tiefbauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Arbeiten; d) Unternehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit versicherungspflichtig sind. Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land= und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Ueber- tragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land= oder forstwirthschaftlichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes. — Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im 8. 1 des Unfall— versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik= 2c. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik= 2c. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg: à) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufsgenossenschaft oder die betreffende Baugewerks- Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vorstande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist; b) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-Centralbehörde