— 578 — des Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen. Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser Monate eine be— sondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden; desgleichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die Fragen e, k und g mit „Ja“ zu beantworten. Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vor- zulegen. In der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formu- lars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im ganzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachum- deckens am 20. Januar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage (und den hier- auf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen. 13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen. Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten stattge- funden haben. 14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden Monat bei Ausführung der Bauarbeit verwendeten Arbeitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeitstage) anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei verdienten Löhne und Gehälter. Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern nach einer Akkordsumme bezahlt wurden, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen. In die Nachweisungen sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzu- setzen, auch wenn sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnitts- preisen berechnet. Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, been Asurbeltsneideint an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen. 15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der Bauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt. Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten waren — z. B. bei der Ausführung eines Schuppens fanden Maurer-, Zimmer= und Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die sämmtlichen Arten anzugeben, und, wenn möglich, für jede Art die verwendeten Ar- beitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, fo ist die Haupt- kategorie besonders hervorzuheben. · « 16. Die Nachweisung ist der von der Centralbehörde bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde. Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nachweisung einzureichen. 17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft, ob er eine Nachweisung vorzulegen habe, so wird derselbe gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichteinreichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden Nachtheilen zu ent-