— 585 — Nachtrag Nr. 51 des Central-Blatts für dus Deutsche Keich. Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember 1887. "„" — — — — — Inhalt: Zoll- und Steuer Wesen: KontenRegulativ; — Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Ab- änderung des Zolltarissssss;;; Seite 585 Zoll= und Steuer-Wesen. Bekanntmachung. Der Bundesrath hat in den Sitzungen vom 8. Juni und 15. Dezember d. J. beschlossen, das nachstehend abgedruckte Konten -Regulativ vom 1. Januar 1888 ab in Kraft zu sepven und mit dem gleichen Zeitpunkt die zur Zeit gültigen Regulative, die fortlaufenden Konten betreffend, und die sortlaufenden Konten in Lübeck betreffend, aufzuheben. Berlin, den 22. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Konten-Regulativ. Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können unter den nachstehenden Bestimmungen an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren mit der Maßgabe ver- abfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein fortlaufendes Konto stattfindet und demnächst die Wiederausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß. S. 1. Die Erlaubniß, ein fortlaufendes Konto zu halten, wird nur solchen Großhandlungen ertheilt, 1. Bedingvs welche im Rufe der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität stehen, einen erheblichen Handel ae für die e. mit ausländischen Waaren nach dem Auslande betreiben und über ihre Handelsgeschäfte gehörige glertlaufenden kaufmännische Bücher führen, welche ferner den Beweis, daß eines der nachstehend (§. 2) be= 1. Grehhandlun stimmten Kriterien von ine bereits erfüllt worden sei, zu führen und die erforderliche Sicherheit ## d (§. 5) zu bestellen im stande sind. Die Bewilligung erfolgt durch die Direktivbehörde. Sie ist den kam. lediglich ein Akt des Vertrauens und kann jederzeit von der obersten Landes-Finanzbehörde ohne weiteres widerrufen werden. Ausnahmsweise können neuerrichtete Großhandlungen von Führung des Nachweises, daß eines der im §. 2 vorgezeichneten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei, entbunden werden, wenn besondere Umstände vorhanden sind, aus denen sich mit hinlänglicher Sicherheit darauf schließen läßt, daß der Waarenumsatz den vorgeschriebenen Umfang erreichen werde. 99