— 586 — 8. 2. mrrm*- Die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos kann sich auf folgende Waaren erstrecken sich erftrechen — baummwollene Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren; Leinenwaren; seidene un geringste Menge derselben. und halbseidene Waaren; Kleider, Leibwäsche und Putzwaaren: Gewebe aller Art mit Kaut- schuck überzogen, getränkt u. s. w.; kurze Waaren; lederne Handschuhe; Stroh= u. s. w. Hüte; Hemlock= und Valdivialeder; Ledertuch: Wachstuch mit Ausnahme des groben unbe- druckten, Wachsmusselin und Wachstafft: Fußdecken aus Kamptulikon, Linoleum u. s. w.; gefüttertes Pelzwerk; feine Waren aus weichem Kautschuck; feine Eisenwaaren. Der obersten Landes-Finanzbehörde bleibt es überlassen, soweit sich ein Bedürfniß dazu ergiebt, auch andere, als die oben verzeichneten Waaren zur Kontirung zuzulassen. Die Vergünstigung ist an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen geknünpft: a) die Menge der im Konto von einem Jahre zum anderen, d. h. von einem jährlichen Kontoabschluß bis zum anderen (§. 31) zur Anschreibung gelangten Waaren muß min- destens betragen: 1. 6. bei Waaren aus Baumwolle der Tarifnummer 24 1 bis 3, bei Waaren aus Pferde- haaren der Tarifnummer 11b (mit Ausnahme der Roßhaargeflechte und Spitzen) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 414 3 und 4 7500 Kilogramm; bei Eisenwaaren der Tarifnummer 6e 3 7500 Kilogramm; bei Leibwäsche der Tarifnummer 18e, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 2212 bis 4, g und Anmerkung zu k und g (mit Ausnahme der Jußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen Fasern) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thier- haaren der Tarifnummer 414 5 und 6 « 6 000 Kilogramm; - .beifeinenWaarenausweichemKautschuchbeiGewebenallerArtmitKautfchucküber- zogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder mit eingeklebten Kautschuckfäden, bei Geweben aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinn— materialien und bei Strumpf= und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuck- fäden: Tarifnummer 174 und e 4 000 Kilogramm; bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 30e und f, bei Kleidern und Putzwaaren der Tarifnummer 18a, bd, c, d, f, g, bei zugerichteten Schmuckfedern der Tarifnummer 118, bei Baumwollenwaaren der Tarifnummer 24 4 bis 6, bei Roßhaar- geflechten und Spitzen der Tarifnummer 11b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22b, i und k, bei Wollenwaaren der Tarifnummer 414 7 und 8, bei kurzen Waaren der Tarifnummer 20 a, b, c, d, bei ledernen Handschuhen der Tarifnummer 21e und bei Stroh= 2c. Hüten der Tarifnummer 354 · « " « 1500 Kilogramm; bei den nicht unter die Gruppen 1 bis 5 gehörigen, zur Kontirung zugelassenen Waaren 10 000 Kilogramm;: b) die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (ausgeführten oder in das Inland verkauften) Waaren muß mindestens betragen: « - zusa1"......... ·...2«—000Kjl·ogramm -a.2.,.......... 2750-- -·aZ...-........ 1500 - -- t . . ... 1500 - - a..... . . ..... 500 - -- 6 2 750 - Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein: 1. Behufs Beurtheilung der Kriterienerfüllung bei nach der Stückzahl zu verzollenden Hüten, Taschenuhren, Uhrwerken und aiargehansen ist das Gewicht aus dem Zollwerth, und zwar das der Hüte nach dem Verhältni von 300 Mark = 100 Kilogramm, das der Taschen-