— .5590 — lichen Handelssprache üblichen Benennung, sondern eine noch speziellere Angabe über die Menge der Waarengattung nach der Zahl der Stücke, Dutzende, Grosse r2c., welche in dem Kollo enthalten sind, zu fordern, und auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzuordnen. Der Kontoinhaber ist in foschen Jällen, bei Verlust des Anspruchs auf das fortlaufende Konto, verpflichtet, einer solchen Anordnung nachzukommen. 8. 14. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bei denen sich zur Sicherung des Zollinteresses das Bedürfniß herausstellen sollte, die Spezialkontirung anzuordnen. Die für diesen Fall zu beobachtenden Vorschriften werden besonders bekannt gemacht werden. F. 15. Waaren gleicher Tarifnummern oder gleicher Unterabtheilungen derselben, welche in verschieden- artigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommodationen eingehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen und dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. Dasselbe gilt von solchen Waaren, welche zwar einer und derselben Tarifnummer angehören, für welche aber verschiedene Kontokriterien (S. 2) maßgebend sind. G. 16. des oerseDie Anmeldung muß wörtlich genau mit dem Inhalte der nach §. 13 vorzulegenden Zoll- Anmeldungen. abfertigungspapiere übereinstimmen, deutlich geschrieben und es darf darin weder durch Ausstreichen noch Radiren etwas geändert sein. In der Spalte: „Anträge und sonstige Bemerkungen des Anmeldenden“, wird vermerkt · ob die Anwendung der Tara nach dem Tarife oder die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung verlangt werde. In beiden Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsstelle eingetragen. Auch in dem Falle, wenn der Anmelder die Ermittelung des Nettogewichts durch Anwendung der gesetzlichen Tara in Antrag bringt, steht der Revisionsstelle die Befugniß zu, das Nettogewicht durch Verwiegung festzustellen, wenn das wirkliche Gewicht der Verpackung augenscheinlich hinter dem tarifmäßigen Tarasatze zurückbleibt. Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschieht nach den Bezeichnungen des Tarifs. Ist das im zweiten Absatze des 8. 13 erwähnte besondere Verzeichniß nicht beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben in der Eingangsanmeldung beizusetzen. Anmeldungen, welche den Vorschriften im S. 13 beziehungsweise im Eingange dieses Para- graphen nicht entsprechen oder überhaupt mangelhaft angefertigt sind, werden dem Anmelder zur Berichtigung oder Ergänzung zurückgegeben. « « Behauptet derselbe, die Eingangsanmeldung mit der Grenzdeklaration übereinstimmend nicht anfertigen zu können, weil bei der letzteren Unrichtigkeiten oder Irrthümer untergelaufen sind, so hat er dieses auf der Eingangsanmeldung sofort schriftlich zu erklären, worauf zu genauer spezieller Revision geschritten wird. « Inwieweit eine solche Erklärung zur Entschuldigung der stattgefundenen Unrichtigkeit dienen kann, hängt in jedem einzelnen Falle nach den dabei obwaltenden Umständen von dem Ermessen des Hauptamts ab. · . .. . S. 17. 1. Weteres Ver- Nachdem die Prüfung der zollamtlichen Abfertigungspapiere und deren Vergleichung mit der fehrenden O#n. Eingangsanmeldung (§. 13), sowie die Eintragung in den betreffenden Registern erfolgt und dieses nebst dem Ergebnisse der Vergleichung auf den Anmeldungen bescheinigt worden ist, bewirkt das Hauptamt (Kontobuchhalterei) die Uebertragung der Anmeldungen auf das betreffende Konto, bemerkt die laufende und die Ordnungsnummer des Kontos auf denselben und giebt das Hauptexemplar der Anmeldung, nachdem das dazu gehörige spezielle Verzeichniß, insofern ein solches vorhanden, demselben angesiegelt oder angestempelt worden ist, dem Anmelder zurück, behält das zweite Exemplar aber einstweilen an sich.