— 591 — Das Hauptexemplar legt der Anmelder dem Hauptamtsvorstande oder dem sonst hiermit be- auftragten Oberbeamten vor, welcher auf demselben die Beamten bezeichnet, welche die Revision vorzunehmen haben, sofern nicht ständige Einrichtungen eine solche Bezeichnung entbehrlich machen. F. 18. Es wird sodann zur Revision der zu kontirenden Waaren geschritten. . * . JstdasNettogewichtfürjedesKollovondemAnmelderbereitsangegeben,und-zwarbe1»s.»3etsz;k»k;lket tarifmäßigverschiedenenWaarengattungenmitgenauerBezeichnungdesNettogewichtsjederWaqun-sask-u. gattung, oder hat der Anmelder erklärt, daß er sich die Abrechnung der Tara in den gesetzlichen Beträgen vom Bruttogewicht gefallen lasse, dann sind nach Anordnung des die Repvision leitenden Beamten Proberevisionen zulässig. S. 19. Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Richtigkeit von der Revisions- stelle unter dem Hauptexemplar der Anmeldung bescheinigt, welche letztere an die Kontobuchhalterei gelangt. Diese vervollständigt die vorläufige Eintragung im Kontoregister, ergänzt danach das zweite Exemplar der Anmeldung und verabfolgt solches nunmehr dem Anmelder. Die Waare wird, nachdem ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung geprüft und anerkannt worden, von der Revisionsstelle abgelassen. Es sind jedoch Proben und Muster der Waare, soweit es erforderlich und nach der Natur der Waare thunlich ist, zum Zweck der Vergleichung bei Gelegenheit der Abfertigung abzu- schreibender Waaren zurückzubehalten. . 20. Dem Kontoinhaber steht zwar die Theilung, Umpackung oder anderweite Aufmachung der . un n ing= kontirten Waaren frei; Veränderungen in den nach den bestehenden Vorschriften zum Nettogewicht leitbenlmrposcht gehörigen Umhüllungen oder Einlagen sind jedoch während der Lagerung nur insoweit statthaft, als den kontitten hierdurch das ursprünglich angeschriebene Nettogewicht der Waaren nicht vermehrt wird. Nach den Bruttogewicht zu verzollende verpackte Waaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden. — ·-:·«--··- Wünscht der Kontoinhaber oder Käufer behufs Versendung der Waaren nach dem Auslande andere, als die vorbezeichneten, ohne vorgängige Anzeige zulässigen Veränderungen in den zum Nettogewichte gehörigen Umschließungen oder Einlagen vorzunehmen, so ist ein entsprechender Antrag in die Ausgangsdeklaration aufzunehmen. Die Veränderung ist alsdann bei der Ausgangsabfertigung amtlich festzustellen. 6 NlälöoN. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn durch eine Veränderung in den zum Nettogewicht gehörigen Umschließungen oder Einlagen zur Versendung nach dem Auslande bestimmter Waaren zwar das Nettogewicht derselben vermindert, der Eingangszoll für die hierbei entbehrlich gewordenen Umschließungen oder Einlagen aber unerhoben bleiben soll. Die letzteren sind solchenfalls entweder gleichzeitig mit den Waaren in das Ausland auszuführen oder unter amtlicher Aussicht zu vernichten. Ebenso ist die Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur kontirter Waaren insoweit zu- lässig, als die Festhaltung der Identität in geeigneter Weise gesichert werden kan. Waaren, welche einer solchen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur unterworfen werden sollen, sind vom Konto abzuschreiben und nach ihrer Bearbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit im veredelten Zustande wieder anzuschreiben. Im übrigen kommen auf dieselben die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr in Anwendung. F. 21. Die Abschreibung von dem Konto erfolgt: ·,« . a) bei der Versendung verkaufter oder unverkaufter kontirter Waaren nach dem Auslande unter pv. Lesttmann= Zollkontrole, ferner wesbere b) bei Uebertragung kontirter Waaren auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, kirter Waer ) bei der Abmeldung kontirter Waaren zu einer Niederlage unverzollter Waaren, gällen die Ubschrei- bung von den Kon- d) bei der Abmeldung kontirter Waaren zur Veredelung im Inlande (tMenchut ertelg,