— 593 — Entstammen die Waaren nach Ausweis der Certifikate verschiedenen Konten, oder sind in den Kolli gleichzeitig Gegenstände, welche verschiedenen Tarifnummern angehören, zusammen verpackt, so bildet die Nettoermittelung die Regel. Entstammt jedoch die ganze, aus verschiedenen Kolli bestehende Waarenpost einem und dem- selben Konto oder kehren dieselben Namen verschiedener Konten mehrfach auf den Certifikaten wieder, so genügt es, etwa den dritten Theil der Kolli, vorzugsweise aber diejenigen, welche mit den höchst besteuerten Artikeln gefüllt sind, netto zu ermitteln. Die übrigen Kolli werden nach Lage der Sache, theils durchaus speziell, d. h. so revidirt, daß von der Beschaffenheit der Waare die erschöpfendste Ueberzeugung genommen wird, theils erfolgt nur eine spezielle, durch Anschneiden der Ballen oder Oeffnen der Kisten 2c. zu bewirkende Revision, theils bewendet es bei der Bruttoverwiegung und Vergleichung von Marke und Nummer. Bei großem Geschäftsandrange, und wenn es sich namentlich darum handelt, Kontowaaren mit einem bestimmten, bereits in Ladung begriffenen Schiff abzusenden, kann die Zahl der netto zu ermittelnden Kolli einer von einem und demselben Konto herstammenden größeren Waarenpost nach dem Ermessen des Amtsvorstandes noch weiter beschränkt werden, und genügt es, wenn die Netto- ermittelung bezüglich des fünften Theils der Kolli geschieht. Ebenso kann auch in anderen dringenden Fällen verfahren werden, wenn die auszuführenden Kontogüter von dem Kontoinhaber selbst der Zollstelle zur Revision und Abfertigung gestellt werden. Behufs der Revision müssen von dem Deklaranten die Waaren dergestalt auseinander gelegt werden, daß jede Waarenpost, worüber ein Certifikat lautet, ohne Schwierigkeit herausbefunden werden kann. S. 26. Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so bescheinigt die Revisionsstelle solches auf der Deklaration, veranstaltet unter ihrer Aufsicht die Verpackung der Waare und den Verschluß der Kolli, sowie die Ausfertigung des Begleitscheins nach den allgemeinen Vorschriften. Die bescheinigte Ausgangsdeklaration wird nebst den Certifikaten zu diesem Behufe an die Begleit- schein-Expeditionsstelle abgegeben, welche letztere, nachdem der Begleitschein ausgefertigt und solches auf der Ausgangsdeklaration und den Certifikaten bescheinigt worden, die Certifikate an die Buch- halterei abgiebt, die dadurch die Beläge zu den Abschreibungen im Konto erhält, und davon den Kontoinhaber auf sein Anmelden in Kenntnifß setzt. Hierdurch wird der Kontoinhaber seiner Verhaftung für die Eingangsabgabe von den zum Ausgange abgefertigten Waaren entlastet, und die Zollverwaltung hält sich nunmehr wegen des Verbleibens der Waare lediglich an den Begleitscheinextrahenten nach den über das Begleitschein- verfahren bestehenden Vorschriften. DOnub der Deklarant über alle von ihm abzuführenden fremden Waaren nur einen oder mehrere Begleitscheine verlangen will, bleibt ihm überlassen. In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Certifikats oder mehrerer in ein und den- selben Begleitschein übernommen werden. Hierbei ist eine Theilung der in dem nämlichen Certifikate aufgeführten Waaren nur auf besondere Veranlassung ausnahmsweise zulässig. §. 27. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses Abweichungen von dem in den §§. 13. 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25 und 26 vorgezeichneten Verfahren zu gestatten. §. 28. Unverzollte Waaren, deren Abschreibung vom Konto bei dem Ausgange erfolgt, dürfen mit inländischen oder anderen im freien Verkehr befindlichen Waaren in dem nämlichen Kollo zusammen nur unter folgenden Bedingungen verpackt werden: 1. Die fremden unverzollten Waaren oder, wenn diese in überwiegender Menge vorhanden sind, die im freien Verkehr befindlichen Waaren müssen im Innern des Kollo durch besondere Verpackung getrennt gehalten und für sich amtlich verschlossen werden, dergestallt, daß die Art und Menge der ersteren bei dem Ansgangsamt ohne Schwierigkeit konstatirt 100 cc) Ausfertigung der Begleit- scheine. J%) Gestallung der Beipackung von inländischen oder im freien Ver- kehr befindlichen ausländischen Waaren.