— 614 — 2. zu d. Den Vorschriften wird als 7. und 8. Absatz zugesetzt: Die amtliche Begleitung, sowie die Anlegung eines steuerlichen Verschlusses darf auf Antrag des Extrahenten bei Versendungen von Branntwein, welcher vor Erledigung des Versendungsscheins zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, aus- nahmsweise unterbleiben. « Ferner kann ausnahmsweise auf Antrag des Extrahenten gestattet werden, den Brannt- wein auf dem Transport ohne steueramtliche Kontrole aus den Fässern in Bassinwagen, und umgekehrt, umzufüllen. Die ertheilte Erlaubniß ist seitens des Ausfertigungsamts in Spalte 29 des Versendungsscheins zu vermerken, und werden alsdann in der An- nahme-Erklärung des Extrahenten die Worte im ersten Absatz „Gestalt und“ gestrichen. Auch in diesem Falle wird der Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer- verschluß abgelassen. 3. zu e. Als 2. Absatz wird zugesetzt: Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuerverschluß versandt wird, bleibt der Extrahent verpflichtet, für die etwaige Fehlmenge, welche bei der speziellen Revision des Empfangsamts gegenüber der in dem Versendungsschein überwiesenen Menge reinen Alkohols festgestellt wird, den Abgabebetrag zu entrichten. Diese Fehlmenge kann indeß bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfertigungsamt ermittelten Menge außer Steueranspruch gelassen werden, falls die Vornahme einer von dem Ausfertigungs- amt gestatteten Umfüllung auf dem Transporte nachgewiesen wird. 4. zu g. Als 2. Absatz folgt: Wenn für Branntwein, welcher sich in einem amtlich verschlossenen Lager befindet und zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, die Ausfertigung eines Versendungsscheins I beantragt wird, so kann gestattet werden, das Ausfertigungsamt gleichzeitig als Empfangsamt zu bezeichnen. Demnächst hat das Ausfertigungsamt den Versendungsschein entweder bei Wiedergestellung des Branntweins selbst vorschriftsmäßig zu Waleisen, oder auf Antrag des Extrahenten auf ein anderweites Empfangsamt zu überweisen. Berlin, den 24. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember d. Is. zur Ausführung des Branntwein- steuergesetzes vom 24. Juni 1887 beschlossen, Ermäßigte Zuschläge. I. da . unter Betriebsjahr im Sinne der §§. 2, 13, 41, 42 und 47 des Gesetzes der Zeitraum vom 1. Oktober des einen bis mit 30. September des nächsten Jahres zu verstehen, 2. die entgegenstehende Vorschrift in Ziffer 8 Ila der vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze entsprechend zu ändern ist; II. folgende Ergänzung der vorläufigen Ausführungsbestimmungen als „Da zu §. 42“ (betreffend die ermäßigten Zuschläge zur Branntwein-Verbrauchsabgabe) zu genehmigen: 1. Der Umfang des bisherigen Betriebes der im 8. 42 1 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Brennereien ist nach Literprozenten reinen Alkohols zu bemessen. Die Bemessung erfolgt in der Art, daß zunächst aus dem auf Grund der Bestimmung des §. 2 des Gesetzes für jede Brennerei ermittelten Durchschnittssteuerbetrage nach dem Verhältniß von 1,81 J 1 hl Maischraum, beziehungsweise bei denjenigen Brennereien, welche sich auf Grund der früheren Vorschriften im Genuß einer Steuerermäßigung befunden haben, nach Verhältniß der auf 1 hl Maischraum entfallenden ermäßigten Stener der bisher durchschnittlich in einem Jahre bemaischte Bottichraum und sodann aus diesem, unter Zugrundelegung der bisherigen durch- schnittlichen Alkoholausbeute jeder einzelnen Brennerei, deren bisheriger Betriebsumfang nach Literprozenten reinen Alkohols ermittelt wird.