— 615 — Die Brennereibesitzer sind verpflichtet, den Oberbeamten der Verwaltung der indirekten Steuern behufs der Ermittelung des Ausbeuteverhältnisses die Einsicht ihrer Bücher zu gestatten. 2. Die im §. 42 1 Absatz 2 bezeichneten Grenzen von 10 000 und 20 000 Liter Bottichraum gelten als für den betreffenden Kalendermonat überschritten, wenn bei gleichmäßiger Ver- theilung des angemeldeten Maischraumes auf sämmtliche Tage des betreffenden Monats der auf den einzelnen Tag entfallende Raum mehr als 10 000 beziehungsweise 20 000 Liter betragen würde. 3. Tritt im Laufe eines Monats, in welchem bereits eine Abfertigung zu einem ermäßigten Zuschlagssatze stattgefunden hat, eine derartige Betriebsverstärkung ein, daß, wenn der Be- trieb von vornherein in diesem Umfange deklarirt worden wäre, die Abfertigung zu dem fraglichen ermäßigten Zuschlagssatze nicht hätte stattfinden dürfen, so ist die Differenz zwischen dem Betrage an Zuschlag, welcher für den in dem betreffenden Monat hergestellten, bereits abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten Betriebes hätte festgestellt werden müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich festgestellt worden ist, von dem Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen. 4. Sowohl in den bezüglichen Brennereien, wie auch bei der Bezirkshebestelle ist neben dem Kontobuch über Branntweinerzeugung (Anlage G) ein „Zuschlagskonto“ über den auiss erzeugten Branntwein haftenden Zuschlag nach dem beigefügten Muster G 1 aAn zu führen. I dem für das laufende Ouartal nachträglich anzulegenden Zuschlagskonto werden die bereits stattgehabten Branntwein-Abfertigungen nach den festgestellten Alkohol-Literprozent- mengen und den in Anwendung gebrachten Zuschlagssätzen zunächst nachgetragen. Bei jeder weiteren Eintragung haben die Brennereibesitzer zu erklären, ob der abgefertigte Brannt- wein auf die zur Berechnung des ermäßigten Zuschlags zugelassene Literprozentmenge an- gerechnet werden soll. Wird hierauf angetragen, so erfolgt die Anschreibung in den Monaten, in welchen für den Kalendertag durchschnittlich nicht mehr als 10 000 Liter Bottichraum deklarirt sind, auf den Zuschlagssatz von Ou#6 „4, dagegen in den Monaten, in welchen für den Kalendertag durchschnittlich zwar mehr als 10 000, aber nicht mehr als 20 000 Liter Bottichraum angemeldet sind, auf den Zuschlagssatz von 018 J Sobald die zum ermäßigten Zuschlagssatz zugelassene Literprozentmenge erfüllt ist, — wie auch, falls der Brennereibesitzer vor diesem Zeitpunkt die Anrechnung einzelner Abfertigungen auf den ermäßigten Satz nicht beantragt, — werden die betreffenden Literprozentmengen zu dem all- gemeinen Zuschlagssatze von O0,20 JN angeschrieben. In Fällen der Ziffer 3 ist das Zu- schlagskonto entsprechend zu berichtigen. 5. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die im §. 421 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten anderen, als gewerblichen Brennereien, sofern sie nicht zu den Preßhefe-Brennereien gehören und auch nicht Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, Anwendung. Dieselben gelten aber nicht für die daselbst unter 1 und 2 gedachten kleinen land- wirthschaftlichen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 100 beziehungsweise 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen. Für letztere erfolgt die Kontrole darüber, daß der in ihnen erzeugte Branntwein die für die ermäßigten Zuschläge von 0112 J/¾ beziehungs- weise 0114 —. festgesetzten höchsten Mengen in jedem Betriebsjahr nicht überschreitet, durch Zusammenrechnung der nach den Kontobüchern über Branntweinerzeugung (Anlage 6) her- gestellten Alkoholmengen. Werden die Höchstmengen von 100 beziehungsweise 150 Hektoliter reinen Alkohols nachmals überschritten, so ist die Differenz zwischen dem Betrage an Zu- schlag, welcher für den bereits abgefertigten Branntwein nach Maßgabe des verstärkten Betriebes hätte festgestellt werden müssen, und demjenigen Betrage, welcher hierfür wirklich festgestellt worden ist, von dem Brennereibesitzer sofort baar einzuzahlen. Berlin, den 27. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. 03