— 10 — Die Prüfung in Botanik und Zoologie gilt als nicht bestanden, wenn auch nur für eines der beiden Fächer die Zensur „.ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) ertheilt ist. Wenn eines der Fächer mit „genügend“ (3) oder einer besseren Zensur bestanden ist, so bleibt dieses Fach von der Wiederholungs- prüfung ausgeschlossen. Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit dem betreffenden Examinator bestimmt. Berlin, den 17. Januar 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. 2. Zoll= und Steuer-Wese n. Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417), von dem Senat der freien und Hansestadt Hamburg getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Hamburg seit dem 3. Jannuar d. J. Termin- preise für „Rüben-Rohzucker, Erstes Produkt“ notirt. Berlin, den 16. Januar 1888. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Gemäß §. 9 des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, ist die Filiale der Hamburger chemischen Fabrik Aktien -Gesellschaft zu Grabow i. Mecklenburg zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigt worden. Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Stenerwesen der Königlich preußische Geheime Regierungsrath Steinbach in Breslau der Königlich bayerischen General-Direktion der Zölle und indirekten Steuern zu München als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern, mit dem Wohnsitz in München, vom 1. Januar d. J. ab beigeordnet worden. Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Stenerwesen der Königlich preußische Revisions-Inspektor Rosse zu Breslau an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Revisions-Inspektors Liebeneiner den Königlich sächsischen Hauptämtern zu Annaberg, Eibenstock, Chemnitz, Dresden, Freiberg und Meißen als Stations -Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Dresden, vom 1. Januar d. J. ab bei- geordnet worden. Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Stenerwesen der Königlich preußische Steuer= Inspektor Holle zu Cöln an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Khniglich preußischen Stener-Inspektors Puhlmann den Kaiserlichen Hauptämtern zu Diedenhofen, Metz, Saarburg i.L. und Saargemünd als Stations- Kontrolör, mit dem Wohnsitz in Metz, vom 1. Januar d. J. ab beigeordnet worden. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. Im Königreich Preußen. Zu Kandrgin im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oppeln ist zur Ueberwachung der daselbst belegenen Rektifikationsanstalt und des Theilungslagers der Breslauer Spritfabrik-Aktiengesellschaft unter der Bezeichnung „Haupt-Steueramt zu Oppeln, Abfertigungsstelle für inländischen Branntwein zu Kandrzin," eine Abfertigungsstelle neu errichtet worden, welche neben den Abfertigungen die Führung des Niederlage-