— 34 — o Lhnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach 8. 52 Absatz 4 und 5 a. a. O. zu verfahren. 11. Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der Be- schwerde an das Reichs-Versicherungsamt der Beauftragte desselben. Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen. §. 12. Binnen acht Tagen nach der Wahl reicht der Beauftragte des Reichs-Versicherungsamts das von ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel und der übrigen Wahlmaterialien dem Reichs-Versicherungsamt ein. Letzteres wird die Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist (ugl. §. 53 des See-Unfallversicherungsgesetzes), den Vorsitzenden des Schieds- gerichts, sowie den Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorstände von dem Ausfall der Wahlen in Kenntniß setzen. §. 13. Die Wahlperioden gehen, in Uebereinstimmung mit den Wahlperioden der Schiedsgerichts- Beisitzer in den übrigen Berufsgenossenschaften, erstmals mit dem 30. September 1889 beziehungsweise 30. September 1891 zu Ende und laufen sodann vom 1. Oktober 1889 beziehungsweise 1. Oktober 1891 an. §. 14. Die Ausloosung der erstmalig ausscheidenden Beisitzer des Schiedsgerichts (§. 52 Absatz 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt in einer der letzten Sitzungen des Schiedsgerichts vor dem 30. September 1889 durch das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos. Findet im Laufe der ersten zwei Jahre eine Sitzung des Schiedsgerichts nicht statt, so erfolgt die Ausloosung durch den Vorsitzenden unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers. Mit den ausgeloosten Beisitzern gelten auch deren Stellvertreter als ausgeloost. Der Schiedsgerichts-Vorsitzende hat dem Reichs-Versicherungsamt von dem Ergebniß der erfolgten Ausloosung Anzeige zu erstatten und die nach der Ausloosung ausscheidenden Personen von ihrer Aus- loosung in Kenntniß zu setzen. Dic betheiligten Kassenvorstände erhalten gleichfalls Kenntniß von dem Ergebniß der Ausloosung, und zwar durch das Reichs-Versicherungsamt bei Anberaumung der Neuwahlen. . Die ausgeloosten oder später in regelmäßigem Wechsel ausscheidenden Personen bleiben so lange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. §. 15. Alle Zustellungen des Reichs-Versicherungsamts und seiner Beauftragten an die wahl- berechtigten Kassenvorstände und an die gewählten Personen erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein. Berlin, den 4. Januar 1888. Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker. (Folgt Auszug aus dem See-Unfallversicherungsgesetze, §§. 48—55, vergl. den Eingang des Regulativs.) Stimmzettel.