3. Zoll= und Steuer-Wesen. Zur Ausführung der §§. 12 und 13 des Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1887 hat der Bundesrath in seiner heutigen Sitzung das Folgende beschlossen: I. Bezüglich bereits bestehender Zuckerfabriken: A. Für die Anforderungen, welche an die Fabrikinhaber in Bezug auf die bauliche Einrichtung der Fabriken zur Sicherung gegen heimliches Wegbringen von Zucker zu stellen sind, dienen die folgenden Bestimmungen als Grundlage: 1. Die sichernde Einrichtung besteht entweder a) in der geeigneten Abschließung derjenigen Fabrikräume, in welchen die Herstellung und weitere Bearbeitung von krystallisirtem Zucker sowie dessen Aufbewahrung außerhalb des Fabriklagers stattfindet, desgleichen, soweit nicht Ausnahmen gestattet werden, derjenigen Räume, in welchen zuckerhaltige Abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen, oder b) in der geeigneten Umfriedigung der Fabrikanlage. In der Regel soll die erstere Einrichtung (unter 1a) Platz greifen. Dieselbe kann insbesondere auch für solche Fabriken in Anwendung gesetzt werden, welche schon mit einer genügenden oder leicht in gehörigen Stand zu setzenden Umfriedigung versehen sind. B. In Bezug auf die sichernde Abschließung der unter A. 1 bezeichneten Fabrikräume ist zu beachten: 1. Der Abschluß der Räume, in welchen krystallisirter Zucker hergestellt, weiter bearbeitet und außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt wird, gegen die in demselben Gebäude befindlichen Vorräume der Fabrikation, soll in der Regel bei dem Koch-(Vakuum)raum, oder doch bei dem Raum, in welchen die Füllmasse zunächst vom Kochraum zwecks der Verarbeitung gelangt, in der Art stattfinden, daß der bezeichnete Raum mit eingeschlossen wird. Vorzugsweise soll der Abschluß durch eine Mauerwand oder ein Gitter von Eisendraht bewerkstelligt werden. 2. Die Zahl der inneren und äußeren Zugänge (Thüren, Ladeluken und dergleichen) zu den abzuschließenden Fabrikräumen ist soweit zu beschränken, als es mit den Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar erscheint. 3. Die Fenster und ähnliche äußeren Maueröffnungen sind in geeigneter Weise (durch Gitter von Eisenstäben, Eisendraht und dergleichen) zu versichern. Vorbehaltlich der bei bereits vorhau- denen Gittern zu gestattenden Ausnahmen dürfen die Gitterstäbe nicht weiter als 5 Centimeter von einander entfernt sein, die Maschen der Drahtgitter keine größere Weite als 5 Centimeter haben. Es kann eine Einrichtung der Versicherung, welche im Nothfall das leichte Oeffnen der Fenster u. s. w. ermöglicht, zugelassen und für die oberen Stockwerke, sowie für die Be- dachung der Gebäude von der Versicherung Abstand genommen werden. (#. Bezüglich der Umfriedigung der Fabrikanlage ist zu beachten: 1. Neue Umfriedigungen sind in der Regel so anzulegen, daß kein eingeschlossenes Gebäude we- niger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Ent- fernung ist in der Regel bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb nener oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. · 2. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen. Bei den Gittern dürfen, vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen zu gestattenden Ausnahmen, die Stäbe höchstens 7 Centimeter von einander entfernt sein, die Drahtmaschen höchstens eine Weite von 7 Centimeter haben. 3. Ueberführungen über die Umfriedigungen sind in der Regel unzulässig. 4. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung findet die Bestimmung unter B 2 entsprechende Anwendung. —□