— 75 — 5. Wird die Umfriedigung zum Theil durch zur Fabrik gehörige Gebäude gebildet, so sind diese entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die betreffenden Thüren und dergleichen beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die betreffenden Fenster und dergleichen vergittert werden. In letzterer Beziehung ist gemäß der Bestimmungen unter B 3 zu verfahren. # « D. Die näheren Anordnungen bezüglich der an die einzelnen Fabrikinhaber zu stellenden Anforderungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen unter A bis C von den obersten Landesfinanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktiuobehörden zu erlassen. Die bezeichneten Behörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden: 1. welche Veränderungen in der baulichen Einrichtung der Fabrikräumec etwa zur Erleichterung der Uebersicht über den Gang der Fabrikation (vgl. §. 12 Absatz 1 des Gesetzes) zu treffen sein möchten; 2. welche Thüren, Ladeluken u. s. w. der Fabrikgebäude verschlußfähig einzurichten und welche Gefäße etwa mit einer gegen heimliche Entfernung der darin befindlichen Zuckersäfte, Füll- masse u. s. w. sichernden Vorrichtung zu versehen sind: . 3. an welchen Stellen innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume Wachtlokale für Aufsichtsbeamte herzustellen sind: 4. welche zur Fabrikanlage gehörigen Gebäude, Gärten u. s. w. in die Umfriedigung einzu- schließen sind. II. Bezüglich künftig zu errichtender Zuckerfabriken. Auf diese Fabriken finden die obigen Bestimmungen unter ! entsprechende Anwendung. Berlin, den 23. Februar 1888. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn. Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Stenern, Königlich sächsische Finanzrath Meisel zu Stettin, ist gestorben. « Berichtigung. Der in Nr. 7 des Central-Blatts auf Seite 60 an zweiter Stelle abgedruckte Bundesrathsbeschluß, betreffend die Zu- lassung von Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß für mineralische Schmieröle, datirt nicht vom 31. Januar, sondern vom 2. Februar d. J. « - 4. Marine und Schiffahrt. Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit ihren Unterscheidungssignalen für 1888“ ist im Verlage der Buchhandlung von Georg Reimer in Berlin soeben erschienen. Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung, sowie den Wiederver- käufern zum Preise von 1,00 Mark für das Exemplar von der Verlagshandlung geliefert. Im Buch- handel ist dasselbe zum Preise von 1,60 Mark zu beziehen. - Berlin, den 22. Februar 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. 13“