— 187 — 7. Für hölzerne Musterkoffer kann, wenn sie augenscheinlich mindestens ein gleiches Gewicht haben, wie die zu Waarensendungen gewöhnlich dienenden Kisten, und sofern nicht nach Maßgabe der im 8. 7 Ziffer 6 Absatz 2 folgenden Bestimmung deren tarifmäßige Verzollung einzutreten hat oder die darin eingeführten Waaren verschiedenen Tarifpositionen angehören, die Taravergütung nach den zu den be— treffenden Nummern des Zolltarifs für Kisten festgestellten Sätzen gewährt werden. 8. Unter Ballen sind solche Kolli zu verstehen, deren Umschließung durchweg aus mindestens einer doppelten Lage von Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Bastgeflecht oder ähnlichen groben schwer ins Gewicht fallenden Stoffen bestehen. Einer doppelten Lage eines dieser Stoffe sind zwei verschiedene Lagen von je einem dieser Stoffe gleich zu achten. Als Säcke sind alle Umhüllungen aus Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch oder ähn- lichen schwer ins Gewicht fallenden Geweben anzusehen, welche die Waare durchweg umgeben und nicht zu der Kategorie der Ballenverpackung gehören. 9. Werden Waaren, für welche eine Taravergütung überhaupt zugestanden ist, in Säcken verpackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Prozent bewilligt, insoweit nicht eine geringere Vergütung für derartige Verpackungen besonders vorgeschrieben ist. · Die für Säcke vorgeschriebene Taravergütung darf auch gewährt werden für Umschließungen von leichtem Leinen, wenn dieselben aus einer durchweg doppelten Lage dieses Gewebes bestehen; dagegen ist für andere Arten von Umschließungen aus leichtem Leinen, abgesehen von den bei den festgestellten Tara- sätzen zugelassenen Ausnahmen, eine Taravergütung überhaupt nicht zu gewähren. 10. Bei Waaren, für welche eine Taravergütung überhaupt zugestanden ist, dürfen für Um- schließungen aus Schilf-, Rohr-, Stroh-, Bastgeflecht oder ähnlichem schwer ins Gewicht fallenden Stoff, sofern die Kolli als Ballen nicht angesehen werden können, die Umhüllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Mattenverpackung), 4 Prozent für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 Prozent festgesetzt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren. 11. Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nicht Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nach Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Umschließung der Tarasatz für Säcke (Ziffer 9) bezw. für Mattenverpackung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird. 12. Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Umschließung hinter der nach den festge- stellten Tarasätzen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergütung nur nach den Sätzen für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Ebenso darf bei der Sackverpackung nur die Tara- vergütung für einfach Leinen (Ziffer 9 Absatz 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sackumschließung augenscheinlich hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt. 13. Bei Kolli in Ballen= oder Mattenverpackung, deren Bruttogewicht mehr als je 400 Kilo- gramm beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Waaren eine 2 Prozent übersteigende Ballentara gilt, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara für 400 Kilogramm für jedes Kollo zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 2d und 410) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von einem Bruttogewicht über je 300 Kilogramm angemeldet werden, dergestalt, daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 Kilogramm bewilligt wird. » §.5. Taravergütung für Waaren in zwei= oder mehrfacher Umschließung. 1. Bei Waaren, welche in zwei= oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden; sofern alsdann nicht Netto- verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den fest- gestellten Sätzen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch §. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, daß wenn solche Waaren in zwei- oder mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Werden die äußeren Umschließungen vor der Er- mittelung des zollpflichtigen Gewichts nicht eutfernt, so wird bei nach dem Nettogewicht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zusätzliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach den höchsten der betreffenden Sätze, vergütet. "