— 193 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —— ——— Zu beziehen burch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. XVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juni 1888. 6 & 23. D. Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestimmungen des stands-Akten im deutschen Schutzgebiete der Neu. Guinea- Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zucker- Kompagnie.. 7 . 194 fabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe; — Abänderung 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen: — Ermächtigung zur Vor- der Bestimmungen über die Ermittelung des zollpflichtigen nahme von Civilstands-Akten; — Todesfaal. 195 Gewichts von Massengütern; — Bestellung eines Reichs- 5. Polizei-Wesen: Answeisung von Ausländern aus dem bevollmächtigten; — desgl. eines Stations-Rontrolörs; — Reichsgebiette. s..-.-x 195 Abberufung eines Stations-Kontrolörs Seite 192 An#s#- Militar gaelen Berzeitnit 2 — .. · ellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Be— * Statinit enne Ser nenen hetseulchen-an fähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst be- Z„ ʒ - 25 rechtigten höheren Lehranstalten; — desgl. der provisorisch 3. Kolonial-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civil= berechtigten Anstalten ·.»«. 197 1. Zoll= und Steuer-Wesen. Auf Grund der Ermächtigung im 8. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli v. J., die Bestenerung des Zuckers betreffend, hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom heutigen Tage das Folgende beschlossen: 1. Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse), deren Ouotient, d. h. deren prozentnaler Zucker- gehalt in der Trockensubstanz, 70 oder mehr beträgt, unterliegen vom 1. August 1888 ab der Verbrauchsabgabe von 12 X für 100 Kilogramm. Derartige Abläufe gehören zum inländischen Rübenzucker im Sinne des §. 2 des Gesetzes. » 2, Als Ouotient gilt derjenige Prozentsatz des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag kann die Berechnung des Ouotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des Ablaufs stattfinden. Berlin, den 7. Juni 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: Jacobi. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Mai d. J. beschlossen, daß der Zollsatz, bis zu welchem die im Bundesrathsbeschlusse vom 11. April 1883 (vergl. Central-Blatt von 1883 Seite 91) gewährte Erleichterung für die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Massengütern eintreten kann, auf 5% pro 100 Kilogramm erhöht wird. zv7