— 228 — 4. Zoll= und Steuer-Wesen. Bekanntmachung. Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung folgende Ausführungsvorschriften zu §. 6 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 9. Juli 1887 beschlossen: I. Zu §. 6 Absatz 1, zweiter Satz. 1. Die Festhaltung der Identität des Zuckers geschieht durch Lagerung unter steueramtlichem Mitverschluß. Die Lagerung ist nur zulässig an Orten, an welchen sich ein zu der demnächstigen Ab- fertigung des Zuckers zuständiges Steueramt befindet, und für Zuckerfabrikanten in der Zuckerfabrik. 2. Wer von der betreffenden Befugniß Gebrauch machen will, hat dies spätestens am 10. Juli d. J. dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Zucker gelagert werden soll, schriftlich anzuzeigen und zugleich den zur Lagerung bestimmten Raum ¾ bezeichnen, über dessen Zulassung das Hauptamt entscheidet. 3. Spätestens am 28. Juli d. J. ist dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte Anmeldung des Zuckers einzureichen. Auf dieselbe finden die Vorschriften über die Anmeldung von Zucker zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Steuervergütung sinngemäße Anwendung. Ausnahmsweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten Zuckers gestattet werden, m*“ wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steuerverschluß weiter lagern so 4. Am 31. Juli oder 1. August d. J. findet eine steueramtliche Revision des Zuckers und sodann die Anlegung des Stenerverschlusses saak. Die Revision kann auf eine äußere Vergleichung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des Zuckers Abstand genommen werden, soweit nicht die Erstreckung der Revision hierauf aus besonderen Gründen erforderlich scheint. Das Duplum der Anmeldung wird, versehen mit amtlicher Bescheinigung über die Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Anmelder zurückgegeben. 5. Der identifizirte Zucker wird, sofern sich bezüglich der Festhaltung der Identität der Waare kein Bedenken ergiebt, bis zum 1. Oktober 1888 je nach den Anträgen des Berechtigten entweder unter Gewährung der Vergütung nach den bisherigen höheren Sätzen zur Ausfuhr bezw. Niederlegung oder ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr des Inlands abgefertigt. Soweit der Zucker nicht vor Ablauf des Monats September d. J. der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden ist, hat derselbe hinfort nur Anspruch auf die niedrigere Steuervergütung. nach §. 6 unter n. b. e., bezw. ns derselbe der Verbrauchsabgabe. I. Zu §. 6 Absatz 2. Unter Abstandnahme von * Festsetzung einer Höchstmenge an Zucker für die Befugniß zur Ausfuhr oder Niederlegung mit der bisherigen höheren Steuervergütung kann auf Antrag den Zucker- fabrikanten gestattet werden, während der Zeit vom 1. August bis 1. Oktober 1888 alle aus der Fabrik ausgehenden vergütungsfähigen Zucker so lange mit dem Anspruch auf jene Vergütung abfertigen zu lassen, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet und in dieselbe Zucker oder Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) entweder nicht oder doch nur insoweit eingeführt werden, als ihre Herkunft aus einer dem 1. August 1888 vorhergehenden Betriebsperiode außer Zweifel steht und der aus einer steuerfreien Nieder- lage entnommene Rohzucker mit 17,25 . für 100 ksg (vergl. §. 6 Absatz 3) versteuert wird. Gleich der vorbezeichneten Abfertigung wird such die Abfertigung der Zucker in den freien Ver- kehr ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe gewährt. Der Antrag auf Zulassung zu dem obigen Verfahren ist spätestens am 10. Juli d. J. dem Hauptamt einzureichen. Findet vor dem 1. Oktober 1888 der Beginn der Rübenverarbeitung oder eine Einführung von Zucker oder Zuckerabläufen in die Fabrik entgegen den obigen Vorschriften (Absatz 1) statt, so wird von 39°