— 233 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. ——– Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. XVI. Jahrgang. 9M 265. Berlin, Mittwoch, den 27. Juni 1888. Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Privatlager-Regulativ; — Weinlager-Regulauuuuuen Seite 233. Bekanntmachung. Der Bundesrath hat in den Sitzungen vom 8. Juni v. J. und 21. Juni d. J. beschlossen: I. Das nachstehend abgedruckte Privatlager-Regulativ und das nachstehend abgedruckte Wein- — — lager-Regulativ treten am 1. Juli d. J. in Kraft; mit diesem Zeitpunkte treten die zur Zeit gültigen Regulative für Privatlager, für Theilungslager und betreffend die Zoll— erleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen außer Geltung. II. Mit dem zu! bezeichneten Zeitpunkt wird das Niederlage-Regulativ dahin abgeändert, daß 1. im §. 29 die folgenden Sätze gestrichen werden: „Bei Berechnung der Lagerzeit ist die in anderen Niederlagen oder in Privat- lagern, welche unter amtlichem Mitverschluß stehen, nicht jedoch die in freien Nieder- lagen zugebrachte Zeit zu berücksichtigen. Die für beschränkte Niederlagen bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt; doch darf die Lager- zeit im ganzen 5 Jahre nicht überschreiten.“ 2. hinter §. 40 folgender neuer Paragraph mit dem Marginale „VI. Theilungslager.“ eingeschaltet wird: „S. 40 % Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (§. 1 Ut. b des Privat- lager-Regulativs) können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, zugelassen werden. Derartige Theilungslager sind im allgemeinen nach den Bestimmungen des Niederlage-Regulativs und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungs- lager erlassenen besonderen Vorschriften zu behandeln. Auf Wein= und Spirituosen-Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die Bestimmungen in den §§. 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe 41