— 235 — waltung auf Kosten des Lager-Inhabers liefert und nach Auflösung des Lagers zurücknimmt. Eine Erstattung der Anschaffungskosten findet hierbei nicht statt. « Privatlager unter zollamtlichem Mitverschluß sind seitens des Lager-Inhabers stets unter seinem Privatverschluß zu halten. 4 S. 4. Der Lager-Inhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu einem Privat- lager abgelassenen Waaren ruhen, und zwar bei Kreditlagern unbedingt nach Maßgabe des bei der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne Rücksicht auf eine daran während v= soegerung durch natürliche Einflüsse oder zufällige Ereignisse eingetretene Abminderung oder erstörung. Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit= und Theilungslager, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die Aufnahme der Waaren in ein anderes unverzolltes Lager oder endlich die Ausfuhr derselben in vorgeschriebener Art nachgewiesen wird. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet bezüglich solcher an sich zoll- pflichtiger Waaren statt, welche nach den bezüglich derselben ergangenen besonderen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zu einem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abgelassen werden dürfen. Derartige Waaren sind, wenn die bestimmungsmäßigen Voraus- setzungen und Bedingungen erfüllt werden, auch von Transit= und Theilungslagern ohne amtlichen Mitverschluß zu dem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abzulassen. Bei Transit= und bei Theilungslagern, welche unter amtlichem Mitverschluß stehen, finden die Bestimmungen in dem §F. 103 des Vereinszollgesetzes Anwendung (Vereinszollgesetz §. 108). Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Bestimmungen. 5 Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist unter näherer Bezeichnung der Art desselben beim Hauptamt einzureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter Beschreibung der einzelnen Theile, anzumelden, auch ist anzugeben, ob das Privatlager gewünscht wird für alle Waarengattungen, welche nach den bestehenden Bestimmungen auf Privatlager der beantragten Art genommen werden dürfen, oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waaren. Letzterenfalls sind diese mit ihrer tarifmäßigen Benennung namhaft zu machen. Ferner ist in dem Gesuche der Zollwerth der in das Lager aufzunehmenden Waaren anzugeben und anzuzeigen, in welcher Weise die etwa zu leistende Sicherheit (§. 4) bestellt werden soll. Veränderungen an den Lagerräumen unterliegen gleichfalls der Anmeldung und bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Hauptamt. S. 6. . Die Anmeldung der Waaren zum Privatlager geschieht nach den Vorschriften des §F. 6 des Niederlage-Regulativs. « « » « « « Zur Anmeldung der von einer öffentlichen Niederlage, einem Transit= oder einem Theilungs- lager auf ein Privatlager desselben Ortes übergehenden Waaren dient ein Duplikat der Abmeldung, welches von dem Anmelder zur Anerkennung des Zuganges der Waaren auf sein Lager mit- vollzogen wird. Die Direktivbehörde kann für die Anmeldung der Waaren Minimalgrenzen festsetzen. . 7. Die Revision der zur Aufnahme in ein Privatlager bestimmten Waaren hat im allgemeinen nach Vorschrift des §. 7 des Niederlage-Regulativs, und zwar in der Regel an ordentlicher Amts- stelle zu geschehen, von welcher aus der Transport zu den unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Lagern amtlich zu kontroliren ist. Ueber die Zulässigkeit der Abfertigung an einem anderen Orte entscheidet der Amtsvorstand, welcher zugleich nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Bestimmung treffen wird, ob und inwieweit der Lager-Inhaber für diese Begünstigung eine Vergütung an die Zollverwaltung zu zahlen hat. . 8. Für jedes Transit- und Kreditlager wird bei dem Amt ein Konto in dem Niederlage— Register eröffnet. 41“ D. Haftpflicht des Lager-Inhaber#. Sicherheits- leistung. E. Antrag auf Be- willigung. F. Anmeldung zum Lager. G. Abfertigung zum Lager. H. Kontoführung.