— 236 — Ueber die zu Theilungslagern abgelassenen Waaren ist ein besonderes Niederlage-Register, und zwar, wenn die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, in Jahresabschnitten nach dem Muster A zzu führen, in welchem für jedes Theilungslager ein besonderes Konto eröffnet wird. J. Revision und Beaufsichtigung des Lagers. – K. Lagerfrist. Die An= und Abschreibung der Waaren erfolgt " a) bei den Transitlagern unter amtlichem Mitverschluß nach dem Bruttogewicht, das Netto- gewicht ist daneben nur anzuschreiben, wenn die Nettoverwiegung der Waaren statt- gefunden hat; - b) bei den Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, bei den Theilungslagern und den Kreditlagern nach dem Nettogewicht oder, soweit die Waaren nach dem Bruttogewicht zu verzollen sind, nach diesem. Neben dem Nettogewicht ist bei Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß auch das Bruttogewicht zu vermerken. Waaren, welche einem Stückzollsatze unterliegen, sind nach der Stückzahl an= und ab- zuschreiben. Bei Theilungslagern sind Umhüllungen oder Einlagen der Waaren, welche nach den be- stehenden Vorschriften zum-Mettogewicht gerechnet werden, bei der Anschreibung zu bezeichnen, z. B. seidene Bänder mit Rollen: Ebenso ist bei Brutto zu verzollenden Waaren, welche im verpackten Zustande auf das Lager kommen, die Art der Umschließungen anzugeben. Waaren derselben Tarifnummer oder derselben Unterabtheilung einer Tarifnummer, welche in verschiedenartigen, einen wesentlichen Einfluß auf den Zollbetrag ausübenden Akkommodationen ein- gehen, z. B. seidene und halbseidene Bänder mit Rollen oder dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Anschreibung. . 9. Der Zollverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lager-Inhaber oder ein Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen eine Be- standsdeklaration nach Muster B abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Hand- leistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte stets zur Verfügung stehen. Wann und in welchem Umfange die Lager-Revisionen stattzufinden haben, bestimmt die Direktivbehörde, soweit nicht darüber in dem §. 16 Anordnung getroffen ist. Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatlager ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Lager nach Bedürfniß vom Amt bestimmt. . Für die amtliche Bewachung der Lager während ihrer Oeffnung kann von den Lager- Inhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf. 8. 10. Die auf Kreditlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in demselben nicht über sechs Monate lagern. Diese Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in anderen Niederlagen statt- gehabte Lagerung gewährt. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch darf sich die verlängerte Lagerfrist nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus erstrecken. Die auf Transit= und Theilungslager gebrachten Waaren dürfen dortselbst in der Regel nicht über fünf Jahre lagern. Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten auf das Transit- lager gebracht sind, ein gemeinsames Kollo gebildet, so wird die Lagerzeit für das letztere von der Einlagerung des am längsten lagernden Theils an berechnet. Für Theilungslager ist die Ein- haltung der Lagerfrist in der Art zu kontroliren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde Menge abgeschrieben werden; nach Ablauf von fünf Jahren muß eine der Anschreibung entsprechende Menge der Waaren von der betreffenden Gattung zur Abschreibung gelangt sein. Mit Genehmigung der Direktiobehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der für Transit= und Theilungslager bestimmten Lagerfrist eintreten. «