— 239 — Auf Antrag des Lager-Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbehörde die vorläufige Abrechnung auf den 2. Januar und die definitive Abrechnung auf den 1. Juli verlegt werden. Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kommt, sofort durch Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolles erfolgt am nächsten Abrechnungstermin. §. 17. Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs Anwendung. · 8. 18. So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 8. 19. Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Umpackung und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche bei der Aufnahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarissatz der betreffenden Waaren, festgehalten. Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt. Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarissatz unterzuordnen sind. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde. S. 20. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren werden, Wrin echensals nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto, zollfrei ab- geschrieben. S. 21. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Bestandsdeklaration nach Muster B abzugeben hat. Bei Eisen= und Mineralöl-Theilungslagern genügt eine einmalige Lager- bestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktivbehörde bestimmt. Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unvermeidlichen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach §. 103 des Vereinsgoll- gesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktiobehörde vorzulegen. Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vorgefun- denen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. §. 22. Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amt- lichen Mitverschluß ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vor- schriften in §. 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des §. 19 sinngemäße Anwendung finden. Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach §. 13 zu C. Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß. 1. Revision und Beaufsichtigung des Lagers. 2. Behandlung während der Lagerung. Umpackung. 3. Abmeldung vom Lager. Bestands- aufnahme. D. Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß.