C. — 244 — Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 Mark Zoll für 100 kg belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können. Nummer helen Zollsatz Benennung der Gegenstände. des Tarifs. Mark. Pf. 5 20 — HNetherische Oele, als: Bergamott-, Citronen-, Lavendel-, Lorbeer= (nicht butterartiges), Mandel= (Bittermandelöl), Pommeranzen-, Pommeranzenblüthen-Oel und dergl. 5% 12 — Rosmarin= und Wachholderöl. 13f 10 —Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer. 25 f 20 — Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in denen sie eingeht, wieder ausgeführt wird, daß Theilungen und andere Ma- nipulationen als das Stürzen und Ncttoverwiegen nicht vorgenommen werden dürfen, und daß das bei der Ausgangsabfertigung vorgefundene Mindergewicht tarifmäßig zu verzollen ist. · 25 h 1 12 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten und dergl. 25 h 2 24/ — Feigen, Korinthen, Rosinen. 25 h 3 30 — etrocknete Datteln, Mandeln, Pommeranzen und dergl. 251 50 — Von den „Gewürzen aller Art“ die nachstehenden: roher Ingber, Cardamom, Muskatnüsse, Muskatblüthe, Vanille, Safran, Nelken und Nelkenstengel, Pa- radieskörner, Pfeffer, Piement, Sternanis, Zimmt, Zimmtkassia, Zimmtblüthen, Zimmtblüthenstengel und Mutterzimmt. 251 20 — Chilenischer und westindischer Honig. 25 m 1 40 — Kaffee, roher. 25 m 2 50 — Kaffee, gebrannter. 25m 3a35 — Kakao in Bohnen, roher. 25 m 4 12 — Kakaoschalen. 250 20 Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der Stücke und des Gewichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird. 26p 1 60 — sKandirte Südfrüchte, kandirter Ingber, kandirte Südfruchtschalen. 256p 2 4 — Lorbeerblätter, Johannisbrot, unreise Pommeranzen. 254 1%„ 9 — Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungsweise Tapiokamehl. 254 2 10 50 Reisgries, Reismehl. 25 S 4 — Reis. 25 W 100 — Thee. 265 10 — DOlivenöl und Sesamöl in Jässern. 26 f 9 — Ricinusöl, butterartiges Lorbeeröl. 26 i 10 — Walrath. 29 6 — Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, « ausgenommen mineralische Schmieröle. 29b 10 — Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, daß nicht ein unter amtlichem Mitverschluß gehaltenes Transitlager dem Bedürfniß genügt, und unter geeig- neten zur Verhütung von Defrauden anzuordnenden Sicherungsmaßregeln. 31b 10 — NJeste Seife, soweit sie nicht unter Zle des Tarifs fällt. 31 d 20 — Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 kg Bruttogewicht.