b) Besondere Be- timmungen über die Ermittelung des Brutto- gewichts. ¾:¾: Besondere Be. tlimmungen über Ermittelung des Nettogewichts. — 274 — dem zugehörigen Begleitpapier (vergl. §. 101) auf das Ausgangsamt abgelassen, wobei wegen der Verschlußanlage die Vorschriften im §. 102 Anwendung finden. Das Ausgangsamt nimmt von der Ausfuhr Ueberzeugung, bescheinigt dieselbe auf dem Begleitschein und sendet die, mit, der Erledigungsbescheinigung versehene Anmeldung an das Aus- fertigungsamt zurück. Ist dieses nicht ein Hauptamt, so hat dasselbe die bescheinigte Anmeldung alsbald dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Bezüglich der Ertheilung der Begleitscheinerledi- gungsscheine wird nach den Vorschriften des Begleitscheinregulativs verfahren. In die Erledigungs- bescheinigungen der Grenzausgangsämter ist stets dasjenige Gewicht des Zuckers aufzunehmen, welches bei der Berechnung der Stenervergütung zu Grunde gelegt wird und als solches in der Ausfuhranmeldung von den Abfertigungsbeamten ausdrücklich zu bezeichnen ist. S§. 28. Wenn Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung niedergelegt wird, so tritt an Stelle der Ausgangsbescheinigung die Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung. JIst die abfertigende Steuerstelle nicht zugleich das Niederlageamt, so hat dieselbe nach der Vorschrift im S. 27 Absatz 2 zu verfahren.“ Daß die Abfertigung zum Zweck der Steuervergütung stattgefunden hat, sowie demnächst welcher Vergütungsbetrag gewährt worden ist, hat das Niederlageamt im Niederlageregister anzu- schreiben. Zu diesem Behufe hat das die Steuervergütung liquidirende Amt, sofern dasselbe nicht zugleich das Niederlageamt in dem letzteren alsbald nach Eingang des Vergütungsscheines den Vergütungsbetrag mitzutheilen. 29. Bei der Abfertigung des Zuckers ist, insoweit nicht die Bestimmungen in den 88. 30 bis 49 Platz greifen, für jedes einzelne Kollo das Brutto= und Nettogewicht, sowie die Art des Zuckers durch Revision zu ermitteln und das Ergebniß der Revision auf der Anmeldung zu vermerken. §. 30. Bei der Absertigung. größerer, aus gleichartigen Kolli bestehender Sendungen von Zucker derselben Vergütungsklasse und Art kann von Ermittelung des Bruttogewichts der einzelnen Kolli abgesehen werden und die amtliche Verwiegung partieweise, nach sogenannten Schal- gängen, erfolgen. Auch ist bei Sendungen. der gedachten Art eine probeweise Ermittelung des Bruttogewichts in der Weise zulässig, daß die Verwiegung sich mindestens auf 5 Prozent der ganzen Waarenpost zu erstrecken hat. Jedoch muß die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost stets dann stattfinden, wenn entweder das ermittelte, Gewicht irgend einer der brutto verwogenen Partien beziehungsweise irgend eines der brutto verwogenen Kolli. um mehr als 2 Prozent hinter dem deklarirten Gewicht zurückbleibt, oder wenn sich bei jeder verwogenen Partie beziehungsweise einem jeden verwogenen Kolli ein geringeres Gewicht als das deklarirte ergiebt, ohne jedoch die Grenze von 2 Prozent zu erreichen. Das deklarirte Bruttogewicht. des nicht verwogenen Theils der probeweise verwogenen Waarenpost ist nur dann der Steuervergütung zu Grunde zu legen, wenn das durch die Probe- verwiegung ermittelte Bruttogewicht des zwanzigsten oder eines größeren Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarirte Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch probeweise Verwiegung ermittelte Bruttogewicht bis zu höchstens 2 Prozent geringer als das deklarirte, so ist auch das Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwogenen Theils zu berechnenden Durch- schnittsgewicht durch Reduktion zu bestimmen. Sofern der Waarenführer sich hiermit nicht einver- standen erklärt, muß die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost stattfinden. §. 31. Das Nettogewicht des mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführenden oder niederzulegenden Zuckers wird entweder durch Nettoverwiegung oder durch Abrechnung eines Tarasatzes von dem Bruttogewicht festgestellt. 32. Die Ermiktelung des Nettogewichts durch Tara-Abzug ist für jetzt anwendbar bei Brotzucker, Roh-, Krystall= und gemahlenem Zucker in Fässern von weichem Holze; sowie bei Roh-, Krystall-= und gemahlenem Zucker in einfachen Säcken. Der Tarasatz beträgt n) für Zucker in Fässern von weichem Holze: bei Brotzucker, dessen einzelne Brote eine besondere Umschließung von Papier