E. Weitere Be- handlung der ab- Befei tigten Anmel. dungen, Liqui- dation und Zahlung der Steuerver- gütung, Buch- führung. * — 278 — Bei Krystallzuckern, für welche der Vergütungssatz der Klasse c in Anspruch genommen wird, ist eine Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, sofern dieselben weiß und trocken sind. # Die Revisionsbeamten haben sich nur davor zu hüten, helle Rohzucker mit den angeführten Zuckern zu verwechseln, die Polarisation aber stets zu veranlassen, wenn Anlaß zu Zweifeln über die Vergütungsklasse vorliegt. !ê½m §. 49. Die Trockenheit der Zucker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl fest- zustellen sein; nur, wo begründete Zweifel darüber bestehen, daß der abzufertigende Zucker mehr als 1 Prozent Wasser enthält, ist zur näheren Ermittelung zu schreiten. Hierbei ist zunächst der Gehalt an reinem Zucker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand zu erheben. Ist jedoch der Zuckergehalt von 98 Prozent nur eben erreicht und muß der Zucker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht be- zeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des Zuckergehalts durch einen zuständigen Chemiker auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. 4 » 8. 50. Ueber die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung sind von den Aemtern Register nach Muster 3 zu führen. Werden den Versendern auf deren Antrag Bescheinigungen über die Abfertigung des Zuckers ertheilt, so ist im Abfertigungsregister hierüber Vermerk zu machen. §. 51. Die Hauptämter, bei denen Anmeldungen zur Ausfuhr oder Niederlegung von Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung eingegangen sind, haben nach dem Ablaufe jedes Monats oder mit Genehmigung der Direktivbehörde zweimal monatlich, und zwar am 1. und 15. Tage, Steuervergütungs-Liquidationen über den als ausgeführt oder niedergelegt nachgewiesenen Zucker nach Muster 4 aufzustellen und mit den bescheinigten Anmeldungen und den etwa zugehörigen Attesten der Chemiker der Direktivbehörde vorzulegen. §. 52. Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und darüber Steuervergütungsscheine nach Muster 5 auszustellen, und zwar für jede Anmeldung, beziehungs- weise sofern der mit einer Anmeldung ausgeführte oder niedergelegte Zucker verschiedenen Klassen angehört und die Vergütung dafür nach Maßgabe der Bestimmungen im 8. 53 in zwei verschiedenen Monaten fällig wird, für jeden der beiden verschieden fälligen Theilbeträge der Vergütung einen besonderen. Entspricht ein solcher Theilbetrag einer geringeren Zuckermenge als netto 500 Kilo- gramm, so ist der Angabe der Zuckermenge der Vermerk: „Theil von . . Gesammtgewicht der ausgeführten beziehungsweise niedergelegten Menge) Kilogramm“ hinzuzufügen. Jede Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Steuervergütungsscheine sowie über die Erledigung derselben ein den Zeitraum eines Etatsjahres umfassendes Register nach Muster 6. Die fortlaufende Nummer dieses Registers wird auf den betreffenden Scheinen zur rech- ten Seite des Landeswappens vermerkt. §. 53. Die Steuervergütung für ausgeführten oder gegen Steuervergütung niedergelegten Zucker wird am fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung fällig, wenn es sich um Zucker der Klassen u und handelt, dagegen am fünfund- zwanzigsten Tage des fünften Monats nach dem angegebenen Monat, wenn es sich um Zucker der Klasse 1 handelt. Indessen wird die Steuervergütung für den von Anfang März beziehungsweise April bis Ende Juli zur Ausfuhr oder Niederlegung gelangten Zucker schon am nächsten 25. Augnust fällig. §. 54. Sobald die Vergütung, über welche der Steuervergütungsschein lautet, fällig ge- worden ist, steht es dem Inhaber des letzteren frei, unter Rückgabe desselben den Betrag der Steuer- vergütung entweder bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiet auf bei derselben einzu- zahlende Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für Zucker aus Niederlagen) in Anrechnung zu bringen oder bei der in dem Steuervergütungsschein genannten Steuerstelle baar zu erheben. Diese Steuerstelle muß dem Bundesstaate angehören, dessen Direktivbehörde den Steuer- vergütungsschein ausgestellt hat. §. 55. Die Annahme nicht fälliger Steuervergütungsscheine in Anrechnung auf nicht ge- stundete Zuckersteuer oder aus fälligen Zuckersteuerkredit ist unzulässig. Dagegen dürfen nicht fällige Steuervergütungsscheine zur Ablösung von Zuckersteuerkredit verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Vergütungsscheinen oder später fällig wird. Es sind