C. Verschluß des Fabriklagers. D. Verfahren bei der Abfertigung zu und von dem Fabritlager. E. Behandlung der Zuckerprodukte im Fabmklager. F. Lageraufnahme. G. Genehmigung deß Fabritlagers als steuerfreie Niederlage. — 286 — 4 Wochen ein, so kann die Steuerbehörde fordern, daß aller 8 Tage nach dem Beginn der Betriebs- unterbrechung vorhandene fertige Zucker in das Fabriklager eingebracht wird. §. 85. Auf Antrag kann auch Zucker, zu dessen Verbringung in das Fabriklager noch keine Verpflichtung besteht, zur Aufnahme in dasselbe zugelassen werden. 86. Das Fabriklager steht, so lange darin nicht gearbeitet wird, unter Steuerverschluß und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters; während der Offenhaltung findet Steuer- bewachung statt. Der Steuerverschluß geschicht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten des Fabrikinhabers liefert und im Falle einer etwaigen Aufhebung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungskosten zurücknimmt. §. 87. Auf die An= und Abmeldung von Zuckerprodukten zu beziehungsweise von dem Fabriklager und deren steueramtliche Abfertigung finden die nachstehend unter IlI getroffenen Be- stimmungen hinsichtlich des Zu= und Abgangs in den beziehungsweise aus dem Fabrikbetrieb ent- sprechende Anwendung; für die Fabriklager-Register, sowie die An- und Abmeldungen sind die eben- daselbst vorgeschriebenen Formulare unter entsprechender Abänderung der Ausschrift zu benutzen. Bei der Aufnahme in das Fabriklager kann von der amtlichen Revision Abstand genommen werden, insbesondere wenn der Zucker zur Zeit der Genehmigung des Fabriklagers lose in dem betreffenden Raum gelagert war oder lose aus anderen Fabrikräumen in das Fabriklager gebracht werden soll. Wird in solchen Fällen eine amtliche Gewichtsermittelung für erforderlich erachtet, so genügt die Berechnung des Gewichts auf Grund kubischer Vermessung. §. 88. In der Behandlung des Zuckers auf dem Fabriklager (Packung, Umpackung, Mischung, Sortirung u. s. w.) ist der Lagerinhaber nicht beschränkt. Die Steuerbeamten üben hier- über nur eine allgemeine Aussicht. Der Lagerinhaber und jeder, welcher das Fabriklager betritt, hat sich den bezüglich der Kontrole getroffenen Anordnungen der Steuerbehörde zu unterwerfen. §. 89. In den Fällen des §. 84 hat der Fabrikinhaber nach Einbringung der Zucker- vorräthe in das Fabriklager eine Deklaration über den Lagerbestand in doppelter Ausfertigung bei der Steuerstelle einzureichen, welche darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und unter Zuziehung des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters eine Bestandesaufnahme mittelst Feststellung des lagernden Zuckers nach Art und Gewicht vornimmt. Eine Verpackung des lose lagernden Zuckers zwecks der Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich, und es genügt auch die Gewichtsermittelung durch Berechnung auf Grund kubischer Vermessung. Ergeben sich bei der Bestandesaufnahme Fehlmengen gegenüber der Anschreibung im Fabrik- lager-Register, so ist dieserhalb von weiterer Verfolgung abzusehen, falls nicht der Verdacht einer stattgehabten Defraudation vorliegt. Hierüber entscheidet das Hauptamt. Das Ergebniß der Bestandesaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und ebenfalls schriftlich für den Betrag der auf den Zuckervorräthen ruhenden Verbrauchsabgabe bis zum Nachweis der Entrichtung derselben oder bis zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers aus der Fabrik im gebundenen Verkehr sich haftbar zu erklären. " Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Fabriklager-Register abzuschließen, und finden auf das Lager hinsichtlich der Kontrole und Abfertigung, sowie der Buchführung lediglich die Vorschriften des Zuckerniederlage-Regulativs so lange Anwendung, bis die Fabrik mit Wieder- eröffnung des Betriebs wieder unter volle Steuerbewachung tritt. Mit dem letzteren Zeitpunkt erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestand ruhende Verbrauchsabgabe. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrik- betriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. · Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. 8. 90. Ist ein Fabriklager in Gemäßheit des 8. 37 Absatz 3 des Gesetzes als steuerfreie Niederlage genehmigt worden, so gelten für dasselbe lediglich die Vorschriften des Zuckerniederlage-