— 288 — Die abgegebenen Abmeldungen werden von der Steuerstelle in das Fabrikbetriebsregister fortlaufend eingetragen. h) asfertigug 8. 96. Sollen Zuckerprodukte aus dem Fabrikbetrieb unter Entrichtung der Verbrauchs- beim Auszritt in ahgabe in den freien Verkehr treten, so ist der Abgabenberechnung, sofern nicht der Steuerpflichtige « die Versteuerung nach dem Bruttogewicht beantragt, das Nettogewicht zu Grunde zu legen, welches bis auf weiteres durch Verwiegung zu ermitteln ist. An Stelle der Erhebung der Abgabe kann, wenn die Einzahlung, bei einer anderen zu- ständigen Steuerstelle erfolgen soll, Abfertigung auf Begleitschein II (vergl. auch §. 101) eintreten. . Wird für Syrup und Melasse Abgabefreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des Quotienten ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Befugniß (vergl. 8. 7), so ist eine Probe des Zuckerablaufs unter Zuziehung des Anmelders oder seines Vertreters zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der vorzunehmenden Untersuchung an ein befugtes Amt oder nach Antrag des Anmelders an einen zuständigen Chemiker zu übersenden. Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder dem Amt, an pvelches die Probe versendet wird, an den erforderlichen Beamten für die Er- mittelung des Quokienten, so findet die entsprechende Bestimmung im §. 42 Anwendung. S§. 97. Von der Feststellung der Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts ab- gesehen werden: " E— «" 1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom dritten Produkt oder von ferneren Nach- produkten, wen a) der Fabrikant die Abläufe als solche vom dritten Produkt oder von ferneren Nach- produkten deklarirt,, b) diese Abläufe in der betreffenden Fabrik erfahrungsgemäß den Quotienten 70 nicht erreichen e) die vorbezeichneten Abläufe stets in besonderen, vom Fabrikinhaber angegebenen Gefäßen aufbewahrt werden und d) die Abfertigungsbeamten hiernach die Ueberzeugung gewinnen, daß Abläufe der fraglichen Art vorliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende Bescheinigung abzugeben ist. . Zur Kontrole hat von Zeit zu Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Ent- nahme von Proben und deren Quotientbestimmung stattzufinden; 2. in anderen Fällen, in welchen die Beschaffenheit der Zuckerabläufe als steuerfrei außer Zweifel steht (z. B. auf Grund der zuverlässigen Betriebs= und Rechnungsbücher der Fabrik, oder nach dem Ergebniß vorhergegangener amtlicher Untersuchung eines un- zweifelhaft gleichartigen Produkts derselben Fabrik). . 8. 98. Bei Zweifeln bezüglich der steuerfreien Beschaffenheit von Zuckerabläufen kann zur Vermeidung der Ermittelung des Quotienten auf Antrag des Anmelders die Denaturirung stattfinden. Als Denaturirungsmittel dient ein Zusatz von zwei Prozent englischer Schwefelsäure, welche mit der drei= bis vierfachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von zwei Prozent roher Salzsäure des Handels. Das Denaturirungsmittel hat der Antragsteller zu liefern. §. 99. Sind die steuerfrei zu belassenden Abläufe zur Versendung nach einer anderen Zuckerfabrik beziehungsweise Syrup-Raffinerie bestimmt, so ist die Zuckersteuerstelle derselben unter Uebersendung eines Exemplars der Abmeldung hiervon zu benachrichtigen. c) Abfertigung §. 100. Sollen Zuckerprodukte aus dem Fabrikbetriebe in das Fabriklager derselben Zucker- ibeim nebergang fabrik übernommen werden, so genügt die Angabe der Art und des Nettogewichts der Zuckerprodukte in der nur in einer Ausfertigung abzugebenden Abmeldung, welche zugleich als Anmeldung für den Zugang zum Fabriklager dient. 4) Ubferigung um 5. 101. Wenn die aus dem Fabrikbetriebe abgemeldeten Zuckerprodukte nicht in den freien gichandenen Verkehr zu treten bestimmt sind, so findet in der Regel Abfertigung auf Begleitschein I statt, und kommen dabei, sowie bei der Abfertigung auf Begleitschein II (vergl. §. 96) die Bestimmungen zur Anwendung, welche bezüglich dieser Kontrole im Vereinszollgesetze und im Begleitscheinregulativ getroffen sind. Gegebenen Falls sind außerdem die Vorschriften über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruche auf Vergütung der Materialsteuer zu beachten. Versendungen von Abläufen der Zuckerfabrikation können auf Antrag auch erfolgen, ohne daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist.