— 290 — 2. eine Nachweisung der am 31. Juli jeden Jahres vorhandenen Zuckerbestände — nach ohtet 28 dem anliegenden Muster 26. —— Außerdem ist 3. eine Nachweisung über die Zuckerbestände am 31. Juli jeden Jahres in öffentlichen. 1 Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß von den Niederlage- Auet ämtern nach dem anliegenden Muster 27 aufzustellen. Für die Nachweisungen über die Bestände vom 31. Juli 1888 gelten noch die bisherigen Muster. Die Formulare zu den Nachweisungen (13, b, c;: 2; 3) werden den Steuerstellen von dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert. §. 106. Je ein Exemplar der im §. 105 unter 1 und 2 gedachten Betriebs= und Be- standesnachweisungen ist bis zu dem in der Anleitung auf den Formularmustern vorgeschriebenen betreffenden Termin der daselbst bezeichneten Amtsstelle (Steuerhebestelle, Hauptamt) einzureichen, das andere Exemplar aber in der Betriebsanstalt aufzubewahren. An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht zu machen sind, Fehlanzeigen nach der Vorschrift auf den Formularen. §. 107. Von den unteren Steuerstellen beziehungsweise den Hauptämtern sind bei Ein- sendung der statistischen Nachweisungen (S. 105 unter 1, 2 und 3) und Fehlanzeigen an das Hauptamt beziehungsweise das Kaiserliche Statistische Amt die auf den Formularen bezeichneten Einsendungstermine zu beachten. Den Einsendungen an das Kaiserliche Statistische Amt ist ein brnsehtrh der Vollständigkeit bescheinigtes Verzeichniß der Nachweisungen und Fehlanzeigen eizufügen. §. 108. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben beim Besuch der Betriebsanstalten Kenntniß von den daselbst befindlichen Duplikaten der Betriebs= und Bestandesnachweisungen zu nehmen, die Einträge zu prüfen und nach Befinden eine Berichtigung zu veranlassen. Zum letzteren Zweck ist auch von der Befugniß zur Einsicht der Fobrikücher über den Verbrauch an Zuckerstoffen und die Produktion an Zucker Gebrauch zu machen, wenn es sich um Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrikinhaber oder dessen Ver- treter nicht erreicht wird. · §. 109. Vom Kaiserlichen Statistischen Amt sind die hauptsächlichen Ergebnisse der Betriebs= und Bestandesnachweisungen thunlichst bald in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht erkennbar sein. §. 110. Die bisher vorgeschriebenen halbmonatlichen Nachweisungen der Steuerstellen über die mit dem Anspruch auf Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen u. s. w. (Bundesraths- beschluß vom 7. Juli 1887), desgleichen die monatlichen Nachweisungen über die Zahl der im Betriebe gewesenen Rübenzuckerfabriken und die versteuerten Rübenmengen (Bundesrathsbeschluß vom 9. Juni 1882), sowie die vorläufige Uebersicht über die Ergebnisse der Rübenzuckerfabrikation im Betriebsjahre (Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871) sind bis auf weiteres auch ferner aufzustellen und einzusenden. Wegen Aufstellung der Jahresstatistik über die Produktion und Besteuerung des Rüben- zuckers vom 1. August 1888 ab bleibt Bestimmung vorbebalten. Nr. 22. Zu §. 39 des Gesetzes. Kontrole über die §. 111. Nachdem die Syrup-Raffinerien durch §. 8 unter die Steuerkontrole nach §§. 11 Sekren, von-. bis 38 des Gesetzes gestellt worden sind, finden auf dieselben die Bestimmungen im §. 39 des gleiagenelte Gesetzes Absatz 1 und 3 keine Anwendung. §. 112. Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des F. 39 des Gesetzes treten auch für die Fabriken in Kraft, in welchen Sachharin hergestellt oder weiter verarbeitet wird (durch Ver- mischung mit Rübenzucker oder Stärkezucker, oder in sonstiger Weise). Den Hauptämtern liegt ob, die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflichtungen aufmerksam zu machen, sofern die gleichen Verpflichtungen nicht schon bisher für die Fabriken (z. B. als Stärke- zuckerfabriken) Platz gegriffen haben.