— 301 — Die Ausführung der Inversion geschieht unter Beachtung der bekannten Vorsichtsmaßregeln nach der oben unter I und ll bereits beschriebenen Methode. Das halbe Normalgewicht wird im Hundertkubikcentimeterkolben in 75 cem Wasser gelöst und mit 5 cem Salzsäure (von 38,6 Gehalt HC1,) 7⅛ bis 10 Minuten auf 60 bis 700 C. erwärmt. Nach dem Auffüllen und Klären mit durch Salzsäure ausgewaschener Knochenkohle oder Blutkohle wird die Beobachtung bei 200 C. ausgeführt. *1 Berechnung des Resultats dienen folgende beide Formeln: 2 (Zucker) — 5 — und R (Raffinose) — . 1. 7, / /85 wo b die direkte Polarisation und J diejenige nach der Inversion für das ganze Normalgewicht mit Umkehrung des Vorzeichens bedeutet. Bezüglich des Invertzuckers wird ebenso verfahren wie bei den gewöhnlichen Syrupen. Hat die Probe, welche in der Anlage 4A beschrieben ist, ergeben, daß so wenig davon vorhanden ist, daß seine Menge bei der Quotientenberechnung vernachlässigt werden kann (unter 2 Prozeng), so wird derselbe weiter nicht berücksichtigt. Sind 2 Prozent oder mehr davon vorhanden, so muß die Menge desselben quantitativ nach der Methode von Meißl, wie unter II beschrieben, bestimmt und als Sachharose berechnet werden. Bezüglich der Benutzung der Meißlschen Tabelle ist hier zu be- achten, daß die Raffinose bei Aufsuchung des Berechnungsfaktors der Sachharose gleich zu achten ist, demnach für den Meißlschen Werth Pol. überall die Summe von Zucker und Raffinose einzusetzen ist. Die Berechnung des Quotienten erfolgt aus den Graden Brix und die Summe des Gehalts an Zucker und Invertzucker, auf Zucker umgerechnet, ohne Berücksichtigung der Raffinose. Beispiel: Bei der Untersuchung eines Syrups seien gefunden: 85,60 Brix, 76), direkte Pol., — 3 Pol. nach der Inversion. Daraus berechnet sich mittelst obiger Formel 50,) Zucker und 14,0 Raffinose. Außerdem seien 2,, Prozent Zucker als Invertzucker gefunden, demnach beträgt die Summe des Zuckers 52, und der Quotient 614. Es wäre denkbar, daß grobe Täuschungen dadurch versucht würden, daß sehr reine Zucker- syrupe mit wenig Stärkesyrup versetzt würden und die Untersuchung der Syrupe unter Berücksichtigung des Raffinosegehalts beantragt würde. In derartigen Fällen würden durch Anwendung der hier beschriebenen Methode Irrthümer in der Richtung begangen werden, daß viel zu wenig Zucker und ein bedeutender Gehalt an Raffinose je nach der Menge des zugesetzten Stärkezuckers sich berechnen würden, demnach für hochwerthige Zuckersyrupe ein Quotient unter 70 gefunden werden könnte. Die Anwendung der vorbeschriebenen Untersuchungsmethode der Syrupe unter Berücksichtigung des Raffinosegehalts ist deshalb nur statthaft, wenn kein Stärkezucker zugegen ist. Ist solcher vorhanden, so tritt die unter ll beschriebene, im allgemeinen für Stärkezuckersyrupe geltende Untersuchungsmethode in Kraft. Die Prüfung auf Stärkezucker kann hier nicht in der Weise ausgeführt werden, wie unter II für die Syrupe im allgemeinen vorgeschrieben, da raffinosehaltige Syrupe eine viel schwächere Links- drehung nach der Inversion anzunehmen pflegen, als dem fünften Theil der Rechtsdrehung ent- spricht. Es liegt aber die Rechtsdrehung beziehungsweise Linksdrehung nach der Inversion bei solchen Syrupen stets innerhalb ganz bestimmter Grenzen, welche nachstehende einfach und bequem zu benutzende Tabelle erkennen läßt. · Liegt daher ein angeblich raffinosehaltiges Produkt vor, so wird die Untersuchung desselben in jedem Fall nach der oben beschriebenen Methode ausgeführt und der Gehalt an Zucker und Raffinose berechnet. Man vergleicht darauf die beobachteten Polarisationen mit den aus dem ge— fundenen Zucker- und Raffinosegehalt mittelst der Tabelle berechneten. Die beobachtete Rechtsdrehung darf nicht mehr als höchstens 50 höher sein, die Linksdrehung nicht mehr als 50 weiter nach der positiven Seite zu liegen, als sie sich aus der Tabelle berechnen, andernfalls ist Stärkezucker sicher zugegen, die Raffinoseformel demnach nicht mehr anwendbar und die Untersuchung des Syrups nach dem unter II für stärkezuckerhaltige Syrupe vorgeschriebenen Verfahren auszuführen. 50“