I. Allgemeine Be- stimmungen. — 312 — Anlage E. Zucker-Niederlage-Regulativ. S. 1. Die Niederlegung von Zuckerprodukten und zuckerhaltigen Fabrikaten in öffentlichen Nieder- lagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß ist zu dem Zwecke gestattet, um entweder a) lediglich die Erhebung der Verbrauchsabgabe bis auf weiteres auszusetzen (Verbrauchs- abgabenlager), oder b) zugleich oder unabhängig davon (a) die Vergütung der Materialsteuer für Zucker oder der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe für zuckerhaltige Fabrikate zu erlangen (Ver- gütungslager). 2. Auf die bezeichneten Niederlagen für Zucker finden die Bestimmungen des allgemeinen Nieder- lage-Regulativs und des Regulativs für Privatlager sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend andere Vorschriften getroffen sind. 8. 3. Privatniederlagen können von der Direktivbehörde widerruflich an Gewerbetreibende bewilligt werden, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen der Verwaltung genießen. Handelsgesellschaften und diejenigen Personen, welche nicht am Lagerorte wohnen, haben einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter zu bestellen. S. 1. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern zum Zweck der steueramtlichen Abfertigungen und Revisionen auf seine Kosten ein geeignetes, mit dem erforderlichen Mobiliar ausgestattetes, nach Bedürfniß zu erleuchtendes und zu erwärmendes Abfertigungslokal zu stellen, auch für die benöthigten geaichten Waagen und Gewichte Sorge zu tragen und diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Abfertigungen und Revisionen in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. S. 5. Falls die Privatniederlage sich nicht am Sitze einer zur Abfertigung befugten Amtsstelle befindet, sind die Kosten, welche durch die amtliche Kontrole des Lagers und die Abfertigungen bei der Fros„- und Auslagerung entstehen, von den Lagerinhabern nach Feststellung der Direktivbehörde zu ersetzen. Für Privatiederlagen am Sitz einer zur Abfertigung befugten Amtsstelle bewendet es hin- sichtlich der Ueberwachungskosten bei der Bestimmung im §. 9 Absatz 5 des Privatlager-Regulativs. S. 6. Die Zuckerprodukte und zuckerhaltigen Fabrikate lagern mit der Oualität als inländische Waaren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage oder eines Privatlagers für unverzollte ausländische Gegenstände unter der Voraussetzung, daß daselbst Zuckerprodukte oder zucker- haltige gleichartige Fabrikate, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. 4 .7. In demselben Lager darf die Niederlegung von Zuckerprodukten mit dem Anspruch auf Materialsteuervergütung und von solchen, für welche eine derartige Vergütung nicht beansprucht worden, nur mit der Maßgabe stattfinden, daß eine räumliche Trennung dieser verschieden abgefertigten Zuckerprodukte eintritt.