— 406 — Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde, derselbe ist in den betreffenden Schrift- stücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 6. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen. S. 3. Beisitzer. (Zu den §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebietes opnv# (des Kaiserlichen Obergerichts der Schutzgebiete von Kamerun und Togo) getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." 2. Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Verhandlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. F. 4. Gerichtsschreiber. (Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wohnen muß, von dem letzteren zu bestellen. 2. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt einen Eid dahin zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 3. In dem Falle, daß die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Ge- richtsbarkeit ermächtigten Beamten gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen wird (G. 2 Nr. 5), kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäftes zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden. Im Falle der dauernden Bestellung eines solchen Gerichtsschreibers ist derselbe mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. g. 5. Rechtsanwälte. (Zu §. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen. 2. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt. F. 6. Zustellungen. (Zu den §§. 6, 7 der Verordnung vom 2. Juli 1888.) 1. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden der Schutzgebiete erfolgen die Zustellungen sämmtlich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (s. Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während