II. Vorschriften für lie Kbferti. gung #es Seever- sit 1. chif unter 6 sirs. und euchte. Ansageposten in Gemäßheit des 8 Tage die Reichszollflagge und bei Nacht drei weiße Lichter. Bezüglich der übrigen an der Unterelbe bestehenden Grenzzollämter wird auf die einzelnen Hafenregulative und die sonstigen in dieser Beziehung ergangenen Anordnungen verwiesen. fsverkehr bollflagge — 436 — F. 4. F. 5. F. 6. §. 7. gang, am hinteren Mast — und zwar in der Regel an der Gaffel — oder auf dem Flaggenstock am Heck eine Flagge von 1,6 m Länge und 1m Breite, diagonal in eine schwarze und eine weiße Hälfte getheilt, so daß die schwarze Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe Zeichnung Nr. 1), und b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weißem, die untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere Schiffe können die Laternen auch zwischen dem hinteren Mast und Want führen. Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleich- mäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von 12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich nach jeder Seite hinten hinauswerfen. Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen und zu führen. Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem Zollhafen bestimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der vorläufigen Revision (§. 80 des Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen. Die gesammte Unterelbe außerhalb der Häfen gehört dem Grenzbezirk an. Ob und in- wieweit die Häfen zum Grenzbezirk gehören, wird besonders angeordnet. An den Ufern der Unterelbe im Grenzbezirk dürfen, unbeschadet der im §. 3 für den dort bezeichneten Verkehr gegebenen weitergehenden Bestimmungen, zollfreie Gegenstände in verpacktem Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß der Zollbehörde nur an solchen Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind (Vereinszollgesetz §. 121 Absatz 1). Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein= und Ausgangsverkehrs besteht in Cuxhaven ein Nebenzollamt I, welches für die seewärts eingehenden Schiffe zugleich als 74 des Vereinszollgesetzes fungirt. Das Nebenzollamt führt bei Die zollamtliche Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs auf der Unterelbe erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Be- stimmungen, soweit nachstehend nicht besondere Anordnung getroffen ist. Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs in den Häfen wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafenregulative verwiesen. Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus See eingehen und nach dem Frei- hafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts ausgehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Lootsen am Bord haben, für den gedachten Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnennnter-