Dem Leichterschiffer dem in sein Fahrzeug — 449 — Leichterladeschein. Leichterfracht einzunehmen. Anlage E. wird hiermit die Erlaubniß ertheilt, von liegenden Schiffe Führer Derselbe ist verpflichtet, den Anordnungen der die Ueberladung beaufsichtigenden Beamten Folge zu leisten und die eingenommene Ladung ohne Verletzung des etwa angelegten Verschlusses dem Amt zu zzzur weiteren zollamtlichen Abfertigung zu stellen. , den ten 18 Amt. (Stempel.) (Unterschrift.) Amtliche Angaben Amtliche Amtliche Angaben Amtliche — Notizen Notizen über den »· über den über die Verpackungsart, uber die Verbleib über die Verpackungsart, über die Verbleib Marke und Nummer über der Waaren. Marke und Nummer über der Waaren. (bei unverpackten Zahl Anderweite (bei unverpackten Zahl Anderweite Waaren über die der angelegten Bemerkungen Waaren über die der angelegten Bemerkungen Gattung) der , Verschluß. (auch etwaige Gattung) der Stüche Verschluß. (auch etwaige geleichterten Waaren. Stücke. Anträge). geleichterten Waaren. u3 Anträge).