— 452 — Das Hauptsteueramt Magdeburg l behält die dem bisherigen Hauptsteueramt zu Magdeburg beigelegten Abfertigungsbefugnisse mit Ausnahme der Befugnisse hinsichtlich der Reichsstempelabgabe. Die Abfertigungsbefugnisse des Hauptsteueramts zu Stendal bleiben unverändert. Es ist ertheilt worden: dem Steueramt II zu Bielefeld (Stadt) die Befugniß zur Erhebung der Stempelsteuer und Ab- stempelung von im Bundesgebiet gefertigten Spielkarten; dem Hauptzollamt zu Malmedy die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über die unter Eisenbahnwagenverschluß für das Theilungslager des J. van der Maesen daselbst eingehenden Weinsendungen; dem Steueramt 1 zu Tostedt im Bezirk des Hauptzollamts zu Harburg die Befugniß zur Aus- fertigung und Erledigung von Begleitscheinen ! über Petroleum und Petroleumdestillate und dem Steueramt l zu Leobschütz im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt O.-S. die Befugniß o busfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über Wein für das Theilungslager des J. Adler aselbst. Im Königreich Bayern. Der zu Staffelstein im Bezirk des Hauptzollamts zu Bamberg bestehenden Aufschlag-Einnehmerei ist die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Bier beigelegt worden. Im Königreich Württemberg. Dem Grenzsteueramt zu Röthenbach im Bezirk des Kameralamts zu Oberndorf ist die unbeschränkte Befugniß zur Erhebung der Uebergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malz sowie zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und geschrotenes Malz ertheilt worden. Im Großherzogthum Baden. An Stelle des Untersteueramts zu Offenburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Lahr ist daselbst eine Steuer-Einnehmerei und ein Nebenzollamt I errichtet worden. Beide Stellen besitzen die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben beziehungsweise innerer Verbrauchsabgabe beim Eingang von Bier, Wein und Branntwein, zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über diese Artikel, sowie ferner die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen ! und IlI und zur Abfertigung des mit Anspruch auf Steuerrückvergütung ausgehenden Branntweins. · Ausschließlich ist jedoch dem Nebenzollamt ! die Abfertigung der unter Wagenraumverschluß ankommenden und abgehenden Sendungen, der Steuer-Einnehmerei die Abfertigung des mit Anspruch auf Steuerrückvergütung ausgehenden Bieres vorbehalten. Auf das Nebenzollamt ! sind ferner übergegangen die sonstigen Befugnisse des bisherigen Unter- steueramts mit beschränktem Niederlagerecht, und ist dieser Stelle weiter die Befugniß zur Abfertigung des mit Anspruch auf Steuerrückvergütung ausgehenden Tabacks beigelegt worden. Befugnisse der badischen Aemter hinsichtlich der Abfertigung von Branntwein. sind b fun Zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und lI über inländischen Branntwein ind befugt: sämmtliche Hauptämter, Ober-Einnehmereien und Untersteuerämter, ferner das Nebenzollamt I Offenburg und die Steuer-Einnehmereien Wiesenbach, Grenzhof, Käferthal, Wein- heim, Hemsbach (Ober-Einnehmereibezirk Mannheim), Großsachsen, Schwetzingen, Adelshofen, Zuzenhausen, Eggenstein, Grünwinkel, Durmersheim, Ottenheim, Donaueschingen, Offenburg und Biberach (Ober-Einnehmereibezirk Offenburg). 2. Zur Erledigung von solchen Versendungsscheinen sind unbeschränkt ermächtigt die unter Ziffer 1 genannten Stellen, ferner die Nebenzollämter I und die Steuer-Einnehmereien Ladenburg, Laudenbach, Mannheim 1, Mannheim II, Mannheim IV, Neckarau, Hockenheim, Wiesloch, Meckesheim, Neckargemünd, Schönau, Eberbach, Heinsheim, Mosbach, Neckarzimmern, Neudenau, Eppingen, Rappenau, Sinsheim, Waibstadt, Obergimpern, Gerchsheim, Königshofen, Krautheim, Tauberbischofsheim, Bronnbach (Steuerstelle am Bahnhof), Der-