— 477 — Anlage I. Steuervergütungsschein. Nummer — — Landes- wappen. Anerkenntniß über — — Mark -b ranntweinsteuervergütung. Fir Liter (Branntwein, Likör, Fruchtsat -, ), von zusammen n. Pro- zent Alkoholgehalt, welche für (die Kaufleute Gebrüder N. in N.) am (14)ten (März d. J) über das (Haupt-Zoll-) Amt zu (Hamburg) nach Nr. (396) des Ausgangsregisters ausgeführt (steuerfrei verabfolgt beziehungsweise niedergelegt) worden sind, beträgt die Vergütung a) an Maischbottich= oder Branntweinmaterialster.. — — pf. b) an Verbrauchsabgabe. . .... .;?:Z;——T:.-—jET!-—?Pf- zufammen. .———;«-—7T·-f-—?Pf. in Worten: letzteren entweder bei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft auf zu ent- richtende, nicht früher als am 18 fällig werdende Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung gebracht oder auch von dem bezeichneten Zeitpunkte ab baar bei dem Haupt - Amt zu erhoben werden. Jedoch findet die Annahme des Scheins seitens der Steuerstellen zur Anrechnung beziehungsweise Einlösung nur innerhalb Jahresfrist, von dem auf die Aus- fertigung folgenden Monat an gerechnet, statt. (Firma der Direktiobehörde.) (Amtssiegel.) (Unterschrift.)