— 493 — aufgefischt, oder die aus auf offener See beschädigten Schiffen gereitet werden. Der 8. 82 kann aber nicht auch Anwendung finden auf solche beschädigten Güter, welche, nachdem ein Schiff durch Seeunglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der Ladung in einen vereinsländischen Hafen gebracht worden ist, daselbst entlöscht werden. "" " ». 20. Zu 8. 90. Für den Inhalt der zu erlassenden Hafenregulative sind die vom Bundesrath gegebenen Nor- mativbestimmungen maßgebend. 21. Zu F. 94. 1 Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähig anerkannt zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung. «"·«" « 22.Zuden§§.104und157. Bleibt beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt. 23. Zu 8. 111. Die näheren Bestimmungen über den Verkehr vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zoll- gebiet enthält das vom Bundesrath beschlossene Deklarationsschein-Regulativ. Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamts in dem zu ertheilenden Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nach örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen eintreten zu lassen. Sollen Waaren von dem Grenzzollamt unter Belassung des amtlichen. Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablassung unter Begleitschein- ontrole. — 24. Zu den 88. 112 bis 118. Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den 88. 112 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben die bisherigen Vorschriften in Wirksamkeit. Ebenso be- wendet es bei den bisherigen Bestimmungen darüber, in welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen von der Entscheidung der obersten Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder seitens. der Zolldirektivbehörde beziehungsweise der Zollstellen erfolgen kann. Insbesondere gelten in dieser Be- ziehung die Bestimmungen unter Nr. 25 bis 33. 25. Zu §. 113. Retourwaaren, welche gegen Gewährun einer Abgabevergütung in das Ausland gesendet worden sind, können beim Wiedereingang gegen Erstattung der gewährten Abgabevergütung gollfrei gelassen werden. Waaren ausländischen Ursprungs, welche im Zollinlande unter zollvormerklicher Behandlung eine Veredelung erfahren haben, können als Retourwaaren (§. 113) unter Wiederbelastung mit dem beim Eingang zur Veredelung vorgemerkten Zollanspruch zum Wiedereingang abgelassen werden. 26. Zu §. 115. Auf Grund des 8. 115 können nicht blos Gegenstände vereinsländischen Ursprungs, sondern auch verzollte ausländische Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung der Wiedereinfuhr nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen, vom Eingangszoll befreit werden. — 27. Zu 8. 115. . Wenn in den Fällen des Veredeling Sua d die Wiederausfuhr der eingeführten Waaren innerhalb der bestimmten Frist nicht stattfindet, so hat die Verzollung nach demjenigen Tarifsatze, welcher zur Zeit der für die Eingangsabfertigung abgegebenen Anmeldung in Geltung stand, zu erfolgen. Dasselbe gilt bei den für den Schiffbau eingegangenen Materialien, wenn die Verwendung derselben zu dem Schiffbau nicht nachgewiesen ist. « .-.