— 554 — §. 14. Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem Amt davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem betreffenden Vereinsstaate bestehenden Bestimmungen für ungültig erklärt und dies dem Amt nachgewiesen ist, wird im Niederlage- Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Aus- fertigung für ungültig erklärt. Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amts von dem Verlust eines Niederlagescheins und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer dieses Scheins, so ist durch gericht- liches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es nöthig ist, die Vorschriften der §§. 16 und 40 ein. S. 15. Jede Abschreibung im Niederlage-Register ist vom Amt auf den vorzulegenden Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines Niederlagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmtliche darauf verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein beim Amt. IV. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage. S. 16. Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung der lagernden Waaren nach Maßgabe des §. 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind verbunden, die an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung oder Beseitigung von Beschädigungen der lagernden. Waaren zu befolgen. Im Falle fortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der für die Er- haltung der Waaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Niederlage vom Amt schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Verwarnung aufzufordern, daß anderenfalls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten werde verfügt werden. S. 17. Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufsicht zu führen. Es bleibt ihm überlassen, die Kolli unter seinen Privatverschluß zu nehmen, in welchem Falle die Art des Verschlusses in der Anmeldung zu bemerken ist. Der Niederleger hat ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, daß sie durch ihre Lage, durch Ungeziefer 2c. nicht leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den Niederlageverwalter darauf aufmerksam zu machen. S. 18. Von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf die Waare nur mit dessen Erlaubniß versetzt, und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anweisung verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere, und wünscht derselbe für sie eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu vorhanden ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß entgegensteht, gewährt werden. . Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so entscheidet der Amtsvorstand. 8. 19. Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amt, Proben von den nieder- gelegten Waaren zu entnehmen. Das Oeffnen der Kolli, die Entnahme der Proben und die neue Ver- schließung der Kolli kann nur unter amtlicher Aufsicht geschehen. Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlage-Register bei der betreffenden Post zu vermerken und, falls das Gesammtgewicht der entnommenen Proben zollpflichtig ist, bei der Räumung der Post besonders zur Verzollung zu ziehen.