— 555 — §. 20. Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist nicht erlaubt. Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung, sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genügt, ist jedoch nicht ausgeschlossen. 8. 21. Die Eigenthümer und Disponenten der lagernden Waaren sind befugt, in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, insofern geeignete Räumlich— keiten dazu vorhanden sind. Es können indeß von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen sn aingelne Niederlagen gewisse Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren die Theilung nur statt— en darf. Zur Ergänzung, Auffüllung, Packung rc. der lagernden Waarenkolli können Waaren aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher schriftlich, unter Angabe der Gattung und Menge, dem Niederlageamt angezeigt werden, welches alsdann die Waaren vor dem Einlaß in die Lagerräume speziell ermittelt und sowohl im Niederlage-Register als im Niederlageschein dem zollpflichtigen Lagerbestand zuschreibt. 22. Jede Umpackung ist dem Amt zuvor 80% dem beiliegenden Muster C unter Vorlegung des 0 Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachdem von dem Amt die erforderliche Aufsicht an- — geordnet worden ist, vorzunehmen. Zu dem Antrag auf Gestattung der Umpackung kann auch das für die Abmeldung vorgeschriebene Formular (§. 30) benutzt werden. 23. Bei der Umpackung ist die Waare stets einer speziellen Revision zu unterwerfen, sofern nicht eine solche schon vorher stattgefunden hat. Neben dem Bruttogewicht ist, wenn es der Niederleger wünscht, auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli zu ermitteln. Ist jedoch mit der Umpackung eine Theilung verbunden, so muß jedesmal auch das Nettogewicht der alten und der neuen Kolli festgestellt werden. Die Waarenpost wird dann im Niederlage-Register ab= und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, und auch der Niederlageschein hiernach berichtigt oder ein neuer ausgestellt. Wird über den ganzen Inhalt eines zur Theilung angemeldeten Kollo nicht sofort vollständig verfügt, so kann unter Beifügung einer erläuternden Bemerkung die Abschreibung des abgemeldeten Theils und die An- küircrung des Bruttogewichts des Restes bei dem ursprünglich eingetragenen Kollo im Niederlage-Register erfolgen. Gewichtsabweichungen von dem ursprünglich angeschriebenen Gewicht sind sofort aufzuklären. Soweit ein Mindergewicht lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zufällige Ereignisse oder durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solches zollfrei abgeschrieben werden. In anderen Fällen ist von der fehlenden Menge der tarifmäßige Eingangszoll einzuziehen, vor- behaltlich des einzuleitenden Strafverfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Gewichtsverminderung in Folge heimlicher Entfernung eines Theils der Waare aus der Niederlage entstanden sei. Diejenigen Umschließungen, welche durch Umpacken der Kolli während der Lagerung leer ge- worden sind, unterliegen bei der Entnahme aus der Niederlage der Verzollung, und zwar wenn sie zu dem Nettogewicht der darin verpackt gewesenen Waare gehören, nach dem Zollsatz der letzteren, anderenfalls nach demjenigen Zollsatz, welchem die Umschließungen an sich unterliegen. Sind Umschließungen von Flüssigkeiten, welche in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß lagern, durch Ueberfüllen ihres Inhalts in andere daselbst lagernde Fässer rc. entleert worden, so sind dieselben, wenn sie zu dem gollpflichtigen Gewicht der Flüssigkeit gehören (§. 2 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes), nach demjenigen Zollsatz zur Verzollung zu ziehen, welcher auf die in den- selben vorhanden gewesene Flüssigkeit Anwendung findet, entgegengesetztenfalls nach dem Zollsatz, welchem die Umschließungen an sich unterliegen. » Sind dagegen zum Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus dem freien Verkehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, so sind die bei der Umfüllung leer werdenden Um— schließungen nur insoweit, und zwar nach dem zufolge des vorigen Absatzes anzuwendenden Zollsatz, zur « 850