— 556 — Verzollung zu ziehen, als das Gewicht derselben dasjenige der zur Umfüllung benutzten Umschließungen übersteigt. Erfolgt die Entleerung in Theilposten, so ist das Gewicht der zur Umfüllung beuutzten leeren Umschließungen bis zur vollständigen Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im Niederlage- Register zu vermerken. Die in den vorstehenden beiden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche entleerte Mineralölfässer, welche tarifmäßig einem höheren Zollsatze unterliegen, als die darin ent- halten gewesene Flüssigkeit. Dergleichen Fässer sind beim Eingang in den freien Verkehr nach ihrer Beschaffenheit zur Verzollung zu ziehen. Sind Umschließungen durch vollständiges Auslaufen 2c. der darin befindlichen Flüssigkeit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme aus der Niederlage stets der tarifmäßigen Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit. 8. 24. - Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere Fässer oder sonstige Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses vor der Theilung festzustellen. Es wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten Kolli der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nachdem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Bruttogewichte der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte des Fasses zurückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Entrichtung des Eingangszolls für das sich ergebende Mindergewicht gegen das angeschriebene Gewicht des Fasses gefordert werden. In JFällen, in welchen Flüssigkeiten auf der Niederlage aus Fässern in andere Fässer oder Um- schließungen umgefüllt und in Theilposten zur Eingangsverzollung abgemeldet werden, kann die Zollerhebung bis zum Betrage des von dem Einlagerungsgewicht sich berechnenden Zolles erfolgen, sofern der Nieder- leger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens auf die Wiederausfuhr der sämmtlichen Theilposten und die Begünstigung der Verzollung derselben nach dem Auslagerungsgewicht Verzicht leistet. « Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpackung anzusehen, auf welche die Bestimmungen in den §§. 101 und 103 des Vereins- zollgesetzes, sowic in den §§. 21 und folgende dieses Regulativs Anwendung finden. In Gemäßbeit des 8. 23 des Regulativs ist also bei jeder Auffüllung das Gewicht der alten und neuen Fässer festzustellen. Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten durch Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagerungsgewicht desselben zu- geschrieben wird, und b) das zur Auffüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das vor der Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. Ist das Faß nicht vollständig entleert, und soll noch auf der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei diesem Fasse einer Ver- wiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesammtgewichts der aus demselben entnommenen Flüssigkeit von dem Einlagerungsgewicht. Handelt es sich um eine im Niederlage-Register summarisch angeschriebene Post (S. 7 Abs. 3), von der ein Faß zum Auffüllen der übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung der umgefüllten Flüssigkeit und von einer An- und Abschreibung derselben bei den einzelnen Fässern abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auf- füllung benutzte Faß aus der Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben srh W“3“33 Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammtgewicht der Post abzu- reiben ist. Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien Verkehr — zu denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des §. 21 zu verfahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle