— 559 — Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II tritt an die Stelle der Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins. §. 34. Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein I wird in der Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt. Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht, so wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des 8. 32 unter a 2 und b verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß 1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Eingange zu verzollen und der Begleitscheinabfertigung das Auslagerungsgewicht zu Grunde zu legen; 2. in Fällen, wo das Einlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung bildet, auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu vermerken ist. S. 35. Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird, unterbleiben, 1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind und dieser Ver- schluß während der Lagerung unberührt geblieben ist; 2. wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind, jedoch a) nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während der Lagerung nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metallwaaren, Glas, Porzellan und dergleichen, oder b) ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände vorliegen, welche auf eine ungewöhnliche Gewichtsveränderung schließen lassen. S. 36. Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß entstehen, den in das Ausland zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen Kollo beizupacken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden: 1. die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegenständen des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch ist der der Menge nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu verschließen; 2. das Gesammtkollo wird unter Bleiverschluß gesetzt und 3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, auch die Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzteren, sowie das Bruttogewicht des Ge- sammtkollo angegeben. " Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, so kann die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung stattfinden, daß dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen. .37. Sollen Waaren aus der Niederlage eine Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamts oder unter amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr von dem Amt oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird. « S. 38. " Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zollquittung, beziehungsweise der betreffenden Abfertigungs- papiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre Abschreibung im Niederlage-Register. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der Niederlage entfernt werden. §. 39. " Wo Lagergeld erhoben wird (Vereinszollgesetz §. 99), ist dasselbe von dem bei der Einlagerung "bt PWaaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem dabei ermittelten Bruttogewichte zu erheben. S. 40. Mit Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren Abnahme von