— 582 — bb. Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Bestimmungsorte. §. 25. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde amtliche Aussicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung der mit Ladungsverzeichniß abge- fertigten Güter bei einem dazu befugten Amt stattfinden. Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten. Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnver- waltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenzeisenbahnverwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte. Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Bezeichnung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme und Wiederanlegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um- oder Ausladung unter Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen nicht ge- statten, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramt Anzeige zu machen. Die Umladung wird durch abzu- sendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen (Vereinszollgesetz §. 65 Abs. 1). 8. 26. An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe und auch die Wiederver- ladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden, mit folgenden Maßgaben: 1. Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen über- nehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegenüber dem Grenzamt bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte. 2. Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichniß ist die Abnahme des Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisenbahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen. 3. Die im Ladungsverzeichniß vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte erforderlichen- züf verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Ausfertigungsamt in Kenntniß zu setzen. 4. Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen Ir Zollbehörde die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat (Vereinszollgesetz §. 65 Abs. 2). cc. Prüfung des Verschlusses und Erneuerung desselben bei zufälliger Verletzung. §. 27. Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgang jedes Zuges sich von dem vorgeschrie- benen Zustand des Verschlusses der mit dem Zug weiter gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.