— 588 — 2. Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände. . 47. Gegenstände, welche bei dem uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren für den Transport versehen sind. Die Eisenbahnbehörden dürfen Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Staate des deutschen Zollgebiets in den anderen, beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur Befoͤrderung nach einem solchen Staate beziehungsweise Steuergebiete annehmen, wenn sie mit einem Uebergangsschein versehen sind. Die bestehenden, auf besonderem Uebereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. · DicunterZifferlderUebereinkunftvom23.Mai1865,betreffenddicDurchfuhrvonvchitIs- ländischem Wein, getroffene Bestimmung, wonach Sendungen mit der Post keiner zoll= oder steueramtlichen Bezettelung bedürfen, wird auf den Eisenbahnverkehr ausgedehnt. 5. Güter, auf welchen ein Sollanspruch haftet. 48. Die Abfertigung von Gütern, auf welchan ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den 88. 41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§. 7) verladen und auch die Schlüssel (§. 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. III. Strafen. 49. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmuge dieses Regulativs werden, sofern nicht nach den 88. 134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8. 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 ¼¾ geahndet. Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des §. 153 des Vereinszollgesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs ver- urtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein= für allemal überlassenen Verrichtungen zu beobachten hatten.