— 605 — Post-Zollregulativ. I. Abschnitt. Abfertigung der in das Zollgebiet eingehenden Gegenstände. 8. 1. Die mittelst der Posten in das Zollgebiet eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum Brutto- gewicht von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: a) der Name des Adressaten; b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; c) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern jedes einzelnen; d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und f) der Name des Versenders. Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhalts- erklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache zuzulassen. Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu bemerken. Die Zollpflichtigkeit einer aus dem Auslande eingegangenen Postsendung ist auch in dem Falle nicht ausgeschlossen, wenn das 250 g übersteigende Gewicht weniger als 50 g beträgt, das Bruttogewicht der Sendung daher 300 g nicht erreicht. . 2. Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich: 1. bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; bei Zeitungspacketen und Drucksachen; bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen; bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind; 5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von 250 g oder weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briefposten zollpflichtige Gegenstände in zoll- pflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll= und Steuerbeamten befugt, in den Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief= und Fahrpostbeutel oder -Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen; die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 g sind der zollamtlichen Vorabfertigung (§§. 4 ff.) zu unterwerfen. is o) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central.-Bl. S. 484). 92