— 612 — Ein angemessener Vorrath ist von den betreffenden Zollstellen im Voraus mit einem schwarzen Abdruck des Dienststempels zu versehen. Bei dem Bekleben der Poststücke mit der Zollmarke ist darauf zu achten, daß die Postzeichen auf den Poststücken dadurch nicht berührt werden. Nach erfolgter zollamtlicher Vorabfertigung sind der Postbehörde die Packete zurückzuliefern und die dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten zu überweisen. « Diejenige Postanstalt, welche Sendungen vom Zollauslande zuerst umspedirt, vermerkt auf die Vorderseite des Begleitbriefs mit blauer Tinte ein großes A und die Zahl der zu dem Packete gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten. 5. Zu F. 6. Ueber den Empfang der Poststücke nebst den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisions- noten wird von der Zoll= oder Steuerstelle, welche die schließliche Abfertigung zu bewirken hat, eine Be- scheinigung ertheilt. Die Form dieser Bescheinigung ist nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu regeln. Die Inhaltserklärungen und Revisionsnoten bleiben als Beläge bei dem Post-Eingangskonto, welches nach dem bisher vorgeschriebenen Muster fortzuführen ist. Ebenso verbleibt es rücksichtlich der Verrechnung der erhobenen Abgaben bei den bisherigen Bestimmungen. « 6.Zu§.7. Bei den Waarenproben und Mustern (8. 2 Ziffer 5) ist im Interesse des Verkehrs eine besondere Beschleunigung der Beförderung an den Adressaten wünschenswerth. Die Steuerbehörden haben sich mit den Postanstalten des Orts darüber zu verständigen, wie dieser Zweck ohne Benachtheiligung des Zollinteresses am besten zu erreichen ist. 7. Zu 8. 10. Rücksichtlich der verdorben oder zerbrochen ankommenden oder auf dem Transport zu Grunde gegangenen Gegenstände bewendet es bei der Bestimmung des Vereinszollgesetzes im 8. 48 und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. 8. Zu 8. 11. Ueber den Rückempfang der Sendung hat die Postbehörde der Zollstelle Quittung zu leisten. 9. Zu 8. 12. 1. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rückzahlung des erhobenen Eingangszolls an die Postanstalt gelten die allgemeinen wegen Restitution von Gefällen erlassenen Bestimmungen. 2. Bleiben zollpflichtige Packete, zu welchen der Adressat den Begleitbrief angenommen hat, bei der Zollbehörde unabgeholt, so hat die Zollbehörde die Postanstalt davon zu benachrichtigen, welche letztere das Weitere veranlaßt. · 10. Zu §. 15. Die zollamtliche Abfertigung ist darauf zu beschränken, daß die zum Ausgange gestellten Poststücke mit den Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten verglichen und letztere nach erfolgtem Aus- gange der Stücke abgestempelt und gesammelt werden. Sind die durchgehenden Poststücke unter Gesammtverschluß gesetzt, so wird beim Ausgang der Verschluß abgenommen. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.