— 613 — Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.) I. Berechnung der Abgabe. S. 1. Die Salzabgabe (§. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Die Ermittelung des letzteren kann bei Salz in Säcken in der Weise erfolgen, daß das Gewicht der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch die Verwiegung der gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Umgang genommen werden, wenn der Steuerpflichtige sich mit einer Taravergütung von ½ Prozent begnügt. Bei der Erhebung sind die Bestimmungen des §. 4 des Zolltarifgesetzes auch auf inländisches Salz anzuwenden. II. Kontrole und Abfertigung. A. Inländisches Salz. 8. 2. Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten: 1. Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohrlöcher, der zugehörigen Schächte, Stollen, Brunnen 2c., auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungsweise der zu ver- siedenden Soole nach Prozenten; 2. die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, Gradirwerke 2c.; 3. die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen; 4. die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienenden Vorrichtungen und Gefäße. Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des §. 7 des Gesetzes entsprochen ist. Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im §. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks, welcher die sämmtlichen Baulich- keiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungsmagazine ergiebt, in zweifacher Ausfertigung hinzugefügt werden. Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salzsteueramt zur weiteren Veranlassung, und zwar früher als mit der Veränderung begonnen wird, zu übergeben. 8. 3. Die im 8. 6 des Gesetzes gedachte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein Salzsteueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staatsverwaltung stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerksbeamte ausgeübt werden können. o) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central-Bl. S. 484). 93