— 629 — Gleichwohl hat derselbe an allen vorkommenden Kontrolegeschäften, soweit der übrige Dienst dies zuläßt, thätigen Antheil zu nehmen. Wo ein Kassengehülfe (Assistent) angestellt ist, hat dieser nach den Anweisungen des vorgesetzten Hauptamts vorzugsweise an der Registerführung und dem Abfertigungswesen sich zu betheiligen, außerdem aber auch sich den Kontrolegeschäften soweit als thunlich zu widmen. In Fällen der Behinderung des Steuereinnehmers ist der Kassengehülfe denselben zu vertreten befugt und verpflichtet, sofern nicht ein Anderes angeordnet werden sollte. Der Einnehmer bleibt jedoch für die Kassenführung mit verantwortlich. - Die Aufsichtsbeamten dürfen sich mit dem Erhebungsgeschäft und der Legitimationsertheilung nur in dem Falle befassen, wenn sie mit der Abfertigung der Steuerpflichtigen entweder ausdrücklich be- auftragt sind, oder ihre Theilnahme an diesen Geschäften bei ungewöhnlichem Andrang von Steuer- pflichtigen zur Förderung der raschen Expedition derselben erforderlich und von dem Einnehmer oder dessen Vertreter angeordnet wird. Dieselben sind verantwortlich für die Richtigkeit der unter ihrer Mitwirkung ausgeführten Salz- verwiegungen, Denaturirungen und Salzentnehmungen, sowie für die Anlegung des amtlichen Verschlusses, wo ein solcher bei den Versendungen erforderlich ist. Die ordnungsmäßige Ausführung dieser Amts- handlungen hat der betreffende Beamte dadurch zu bekunden, daß er die ausgefertigte Legitimation an zweiter Stelle mit unterzeichnet. Die Unterzeichnung darf nicht eher geschehen, als bis der Abgang der abgefertigten Salzladungen erfolgt. Dieselben haben über diese Amtsgeschäfte ein Notizbuch zu führen; das letztere muß den Ausweis über jede von der Saline abgehende Salzmenge mit den zur Vergleichung mit den Registern erforderlichen Bezeichnungen enthalten. . 7. ; An den nur mit einem Beamten besetzten Aemtern hat selbstverständlich derselbe die sämmt— lichen Erhebungs-, Abfertigungs- und Kontrolegeschäfte allein zu besorgen. Auch hier darf sich derselbe nicht auf die Angaben oder Gewichtsermittelungen eines Salinenangestellten verlassen. 8. 8. Für den Aufsichtsdienst läßt sich zwar eine, alle Einzelheiten umfassende Anweisung nicht wohl ertheilen, weshalb von den damit beauftragten Beamten erwartet wird, daß sie eine strenge Pflichterfül— lung als die wesentlichste Aufgabe ihrer Thätigkeit erkennen und sich mit den Verhältnissen des Betriebes, sowie mit den Oertlichkeiten der Saline vertraut machen und auf Grund der sich daraus ergebenden Erfahrungen das Nöthige zur gehörigen Sicherung der steuerlichen Interessen wahr- nehmen werden. Im Allgemeinen wird jedoch auf folgende Punkte aufmerksam gemacht: 1. Die Aufsicht ist nicht nur auf die schon im S. 10 der Ausführungsbestimmungen vorgeschrie- bene sofortige Entfernung der abgefertigten Salzladungen, sondern zugleich auch darauf zu erstrecken, daß alle auf den Salinenhöfen verkehrende Fuhrwerke, welche etwa Salzabfälle laden oder auch unbefrachtet abgehen, nicht zur Verschleppung von unversteuertem Salz benutzt werden. Zu dem Zweck sind dieselben bei der Abfahrt, soweit es den Umständen nach erforderlich erscheint, einer Revision zu unterziehen. Das Gleiche gilt bezüglich solcher Personen, welche die Saline mit Tragbehältern verlassen, in- dem die letzteren regelmäßig zu revidiren sind. 2. Es ist ferner darauf zu achten, daß Fenster, Luken und sonstige nach außen führende Oeff- nungen in den Siede-, Trocken= und Lagerräumen in guter Versicherung erhalten werden; die bezeichneten Oeffnungen sind von den Salinenbesitzern mit Drahtgittern zu versehen. . 3. Die unter Mitverschluß der Steuerverwaltung stehenden Räume müssen unter Verschluß gesetzt werden, sobald der Beamte sich daraus entfernt. « .- 4. Von Zeit zu Zeit ist nachzusehen, ob der Salinenhof der Vorschrift unter Nr. 9 des 8. 7 des Gesetzes gemäß verschlossen gehalten wird. 5. Es ist nicht erforderlich, daß bei dem Ausziehen des Salzes aus den Pfannen oder beim Transport desselben aus dem Siede= in den Trockenraum ein Beamter gegenwärtig ist; jedoch sind auch diese Arbeiten ab und zu unter besondere Aufsicht zu nehmen. 95