— 643 — bb) aus Steinsalzt 3/8 Prozent Eisenoryd und ¼ Prozent Holzkohlenpulver; c) bei dem Düngesalz: 1 Prozent Ruß; d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz: aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ¼ Prozent Eisenoryd oder ½ Prozent Thran und ¼ Prozent Kienruß, bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 5/8 Prozent Eisenorxyd oder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent Kienruß. B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, welches nach vor- heriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramt auf Bestellung zur eigenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll (dem sogenannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vorstehend unter Ac#und d angegebenen Denaturirungs- mittel oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Salzes für die Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend angegebenen Denaturi- rungsmittel: a) 1 Prozent Braunstein, b) 1 Schmalte, c) 4 = Mennige, - d)2- feines Holzkohlen-, Torf-, Braunkohlen- oder Steinkohlenmehl, e) ½22 Kienruß, Ruß, g) 5 Palmöl, Kokosöl oder Thran, h) 1 feines trockenes Seifenpulver nach vorgängiger Prüfung der Reinheit durch Anwendung des in der Anlage beschriebenen Verfahrens, i) 4„ Eisen- oder Kupfervitriol, Kk) 6 Alaun mit ⅛ Prozent Kienöl. Für Bestellsalz können neben den vorstehend aufgeführten Denaturirungsmitteln im Bedürf- nißfalle als weitere Denaturirungsmittel durch die Zolldirektivbehörden zugelassen werden: 1K½ Prozent Mineralöl (Braunkohlenöl 2c.), 1 = Eisenoxyd in Verbindung mit O,05 Prozent Thieröl, 2 - Schwefelsäure (von 660B. mit 3 bis 4 Theilen Wasser verdünnt), oder auch nur 1 Prozent Schwefelsäure von 660B. mit 1 Prozent Wasser, sofern das Bestellsalz für zuverlässige Gewerbetreibende auf den Salzwerken dena— turirt wird und ein anderes Denaturirungsmittel als Schwefelsäure für das betreffende Gewerbe nicht anwendbar ist, 2 = starke rauchende Salzsäure, 2 z Pinksalz, 1½ = Zinnchlorür. C. Wenn die Denaturirung des Gewerbebestellsalzes in den Gewerberäumen der Empfänger unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können anstatt der unter B gedachten Denaturirungsmittel 1/ Prozent Kienöl oder ¼ Prozent Petroleum (Erdöl) und ausnahmsweise auch andere, von den Betheiligten vorgeschlagene Mittel, sofern letztere von der Zolldirektivbehörde für völlig ausreichend erachtet werden und die Betheiligten sich den von der Zolldirektivbehörde ange- ordneten besonderen Kontrolen unterwerfen, in Anwendung gebracht werden. Indessen darf Karbolsäure als Denaturirungsmittel nicht zugelassen werden. In den Salinen darf die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit solchen Mitteln unter der Bedingung zugelassen werden, daß das auf diese Weise denaturirte Salz schon auf der Saline amtlich verschlossen und mit einem von dem betreffenden Salzsteueramt auszufertigenden Transportschein, in welchem Anzahl, Verpackungsart, Gewicht der Kolli und thunlichst kurze Gestellfrist anzugeben ist, versehen und daß am Bestimmungsorte die Prüfung und Abnahme des Verschlusses durch einen Steuerbeamten bewirkt wird, unter dessen Aufsicht das Salz in den Gewerberäumen des Empfängers ausgeschüttet werden muß. Auf Antrag des Empfängers darf von der Ausschüttung des Salzes abgesehen und die amtliche Revision der geöffneten