— 679 — so hat der Anmeldende hiervon der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Berechtigung zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung. Deas eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle einer gemein- schaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungsweise diejenige Person, welche von den Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar verbleibt der Hebestelle. III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der Bestimmung des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu vermerken. IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge Veränderungen des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, entweder ganz oder nur bezüglich eini Derechtigte, so sind dergleichen Scheine wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen. Nach Ablauf eines Anmeldungsscheins kann derselbe von der Hebestelle durch Vermerk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, unter kurzer Angabe der etwa eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der Dauer der neuen Gültigkeitsfrist, prolongirt werden. V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Arbeiter oder Dienst- leute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des §. 5 Alsatz 3 des Gesetzes. Die Entziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (§. 5 Abs. 4 des Gesetzes) auf bestimmte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamts dieselbe ist in der Regel nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamts durch die Direktivbehörde. In beiden Fällen steht dem Betheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten Instanzenzuge zu. 5. Zu 8g. 6. Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen von Bier in das Ausland, enthält die Anlage II. 6. Zu 6. 7. Erstattung der Steuer. Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Erstattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ursachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und derart rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebe- stelle eingehen kann, welche ihrerseits den Bezirks-Ober-Kontrolör unverzüglich von dem Geschehenen in Kenntniß zu setzen hat. Der Ober-Kontrolör, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher oder der Erheber haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen, oder auf sonst geeignetem Wege die Richtig- keit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung des Braueis oder seines Stellvertreters zu prüfen, für das Unbrauchbarmachen der beschädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder der Würze zur deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu bescheinigen. . Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Aufenthalt dem vor- gesetzten Hauptamt zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen hat. Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen. In anderen als den im §. 7 des Gesetzes vorgesehenen Fällen darf von den obersten Landes- Finanzbehörden der Erlaß oder die Erstattung einer nach dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Abgabe auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit für einen solchen Nachlaß sprechen. Hierbei ist folgendes Verfahren einzuhalten: 1. in dem von der Direktiobehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung des Steuernachlasses zu ersaattenden Bericht ist jedesmal anzugeben, ob der bei derselben fungirende Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß auf gemein- schaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat; 102 Anlage i