— 680 — 2. alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligte Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde behufs Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen. Wird von dem Bundesrath bei der Prüfung der vorerwähnten Verzeichnisse der Erlaß oder die Erstattung eines Brausteuerbetrages auf gemeinschaftliche Rechnung nicht für zulässig erachtet, so ist dieser Betrag von der betheiligten Regierung auf privative Rechnung zu übernehmen. 7. Zu den §§. 9, 10, 12 und 13. Nachweisung beziehungsweise Anmeldung der Brauereiräume und cbefüße, sowie der Orte für die Auf- stellung der Waage und für die Aufbewahrung der Braustoffe. Inventarisirung. I. Zur Nachweisung der Brauereiräume und Gefäße (§. 9) und gleichzeitig zur Anzeige des Aufstellungsortes der Waage (5. 12), sowie der Aufbewahrungsorte für die Vorräthe an Braustoffen (6. 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zwei Exemplaren zu beziehende Formular nach dem B. anliegenden Muster B zu benutzen. Beide Exemplare sind nach Maßgabe des Vordrucks und der darauf befindlichen Gebrauchsanweisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle einzureichen. « « Bei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses der Brauerei— räume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden. Die Hebestelle hat die Nachweisung der Räume, Gefäße rc. nach den unter Ill folgenden Vor— schriften in das Brauereiinventarium einzutragen, daß solches geschehen, in beiden Exemplaren jener Nach- weisung zu bescheinigen, und das eine Exemplar dem Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach näherer Anordnung des Ober-Kontrolörs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen Beschmutzung und Beschädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exemplar wird dem Ober- Kontrolör zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst bezüglich der Räume und Gefäße mit dem wirklichen Bestande vergleicht, die amtliche Bezeichnung, und soweit erforderlich, die Vermessung der Gefäße nach den unter Nr. 8 zu lI folgenden Vorschriften veranlaßt, und, nach dem Ergebniß der Prüfung, die Nachweisung in beiden Exemplaren berichtigt, beziehungsweise bescheinigt. Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Ober-Kontrolörs bedarf es bezüglich der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und der Aupbewahrungsorte für die Vorräthe von Braustoffen. Der Aufstellungsort der Waage ist so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen kann; auch hat der Ober-Kontrolör Ueberzeugung zu nehmen, daß Waage und Gewichte den Vorschriften über deren Aichung entsprechen und mit dem Aichstempel versehen sind. Rücksichtlich der Aufbewahrungsorte der Braustoffe sind die besonderen Bestimmungen unter Nr. 91 und IV zu beachten. Nach dem Ergebniß des Befundes hat der Ober-Kontrolör seine Genehmigung oder die nach Einvernehmen mit dem Brauer etwa anderweit getroffenen Anordnungen auf beiden Exemplaren der Nachweisung an der betreffenden Stelle zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort der Waage oder über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Hauptamt. Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Ober-Kontrolör das für die Hebestelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der aufgenommenen Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben. Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebs die Einreichung einer neuen Nach- weisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vorhandene nach dem Ermessen des Ober-Kontrolörs durch Eintragung vieler Zu= und Abgänge unübersichtlich oder sonst untauglich ge- worden ist. F. Die nach Absatz 2 §F. 9 des Gesetzes erforderlichen Anzeigen über Veränderungen in den C. — Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgenden Muster C gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das eine Exemplar, mit ihrer Bescheinigung ver- sehen, dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar wird mit der Nummer des Inventariums versehen dem Ober-Kontrolör vorgelegt. « b. Der Ober-Kontrolör, beziehungsweise der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit der Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach 8. 11 des Gesetzes etwa Erforderliche zu veranlassen, auch nach