— 681 — Maßgabe der eingetretenen Veränderung die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume, Ge- fäße 2c. zu berichtigen; das Geschehene ist von ihm auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bescheini- gen und letztere, nebst den etwa ausgenommenen Vermessungsverhandlungen, an die Hebestelle zurückzugeben. c. Die erledigte Veränderungsanzeige und deren Anlagen werden von der Hebestelle dem Inventarienbelagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung in dem Inventarium selbst vermerkt. d. Zu den im S. 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Braupfannen vorge- sehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C in doppelter Ausfertigung zu verwenden. Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu a gedachten Falle Brauereigefäße der übergebenen Anzeige zufolge in einen andern Hebebezirk versendet werden, so ist die zweite Ausfertigung der Ver- änderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle des Bestimmungsortes zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benutzung in einer anderen Brauerei bestimmt sind, die betreffenden Vermessungsverhandlungen urschriftlich beizufügen. « Die Hebestelle des Bestimmungsortes bescheinigt die erfolgte Meldung der Geräthe, beziehungs- weise Gefäße auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Ab- sendungsortes zurück, welche damit nach der Bestimmung zu c weiter verfährt. III. Jede Steuerhebestelle hat über die in ihrem Bezirk vorhandenen Brauereien, soweit deren Anaber nach §. 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Betriebsräume 2c. verpflichtet sind, ein Inventarium nach dem anliegenden Muster D zu führen. In demselben erhält jede Brauerei ihr Konto unter fort- laufender Nummer und mit dem erforderlichen Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien werden darin in der Zeitfolge des Eingangs der Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. eingetragen und am Schlusse ein nach dem Namen der Brauereiinhaber alphabetisch geordnetes Register unter Hinweis auf die betreffende Nummer und Seite des Kontos hinzugefügt. Als Beläge der Eintragungen in dem Inventarium dienen, für jede Brauerei in einem besonderen Heft nach der Zeitfolge geordnet: a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, sowie der genehmigten Orte für die Aufstellung der Waage und für die Aupfbewahrung der Vorräthe an Braustoffen (oben Nr. 7 zu l nebst den etwa eingeforderten Grundrissen b) die Verhandlungen über die Vermessung der Gefäße; )die Veränderungsanzeigen; (. Fonn der Verwendung von Malzsurrogaten die betreffende Generaldeklaration (s. 18 des esetzes); e) im Falle eine Brauerei mit Nachmaischen betrieben wird, die nach 8. 21 des Gesetzes hierüber erforderliche Anzeige. Sobald die Nachweisung der Näume, Gefäße 2c. einer neu errichteten Brauerei bei der Hebestelle eingeht, hat letztere nach Maßgabe des Vordrucks die Eintragungen in der Uebersicht und in Spalte 2 des zu eröffnenden Inventarienkontos zu bewirken, demnächst aber auf Grund der erfolgten Bescheinigung der Nachweisung durch den Ober-Kontrolör die Nummern und den Literinhalt der Gefäße, sowie die Num- mern der Beläge in den Spalten 1, 3 und 4 nachzutragen. In ähnlicher Weise erfolgt später aus Anlaß von Veränderungsanzeigen die entsprechende Zuschreibung neuer oder Umschreibung im Inhalte veränderter Gefäße in den Spalten 1 bis 4. Ein Abgang an Gefäßen ist neben einfacher Durchstreichung der betreffen- den Eintragung in Spalte 5 bis 6 zu vermerken. Ueber den Inhalt der oben unter a bis e genannten Beläge genügen möglichst kurze nachricht- liche Vermerke in Spalte 7 des Inventariums nach Anleitung der Probeeintragungen im Muster. Geht eine Brauerei ein, so ist dies am Schlusse des Kontos unter Durchkreuzung des letzteren zu vermerken. Das Belagsheft schließt in diesem Falle mit den Belägen über den Abgang der Geräthe und Gefäße. IV. Jede Hebestelle hat dem vorgesetzten Hauptamt: a) bei der ersten Anlegung eine vollständige Abschrift ihres Brauereiinventariums, jedoch ohne Beläge und ohne Angabe der Belägenummern, b) vierteljährlich eine Nachweisung der stattgehabten Veränderungen dieses Inventars nach dem anliegenden Muster E 5) ist hinter Muster F auf Seite 700 abgedruckt. %% ist hinter Muster G auf Seite 704 und 705 abgedruckt. E. %)