— 710 — 5. Die Abschließung der Fixationsverträge geschieht durch die Hauptämter, unter Genehmigung der Direktiobehörde. Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe der gewünschten Zeitdauer der Fixation, der Arten der zu verwendenden steuerpflichtigen Braustoffe und des als Abfindungssumme angebotenen Geldbetrages, in der Regel drei Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Fixation beginnen, oder wieder beginnen soll, bei der Bezirkshebestelle anzubringen. Brauer, welche steuerpflichtige Stoffe verschiedener Art verwenden, werden zur Fixation nur zu- gelassen, wenn sie dieselbe bezüglich aller Stoffe eingehen. Ausgenommen hiervon bleibt der Fall des §. 22 Ziffer III des Gesetzes, in welchem eine Fixation der nicht über eine Mühle gehenden Surrogate allein erfolgen kann. Auch kann solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Syrup oder nicht besonders benannte Malzsurrogate (§. 1 Nr. 5 bis 7 des Gesetzes) dem bereits gekochten Biere (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottichen, den Gährgefäßen, Lagerfässern oder Flaschen) zusetzen, die Fixation lediglich der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer gestattet werden. Zur Verwendung anderer als der im Fixationsvertrage genannten Braustoffe bedarf es der Ge- nehmigung der Direktivbehörde. 6. Die Abfindungssumme ist zum Voraus mindestens in monatlichen Raten zu zahlen. Doch treten die unter Nr. 10 bezeichneten Folgen der verzögerten Zahlung nicht ein, sobald die Zahlung nur innerhalb der ersten fünf Tage des Zeitabschnitts erfolgt, für welchen die Vorauszahlung zu leisten ist. Die Zahlung der auf Grund der Brauregister (vergl. Nr. 7) zu berechnenden Nachsteuer (s. Nr. 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden sofort exekutivisch beigetrieben. 7. Der Fixat hat, unter Benutzung des von der Bezirkshebestelle zu beziehenden Formulars ß (Muster B), ein Brauregister zu führen, in der Brauerei an einem vorzuschreibenden Ort reinlich und uumunbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgefordert an die Hebestelle einzureichen. In das Register muß spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Braueinmaischung: 1. die fortlaufende Nummer der Gebräude, 2. Tag und Stunde der Eintragung, 3. Tag und Stunde der Einmaischung, 4. das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und halben Kilogrammen, 5. die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres nach ganzen und halben Hektolitern, 6. die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (S. 18 des Gesetzes) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate, 7. der Name des Eintragenden eingeschrieben werden. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben, und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen. Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Brauregister eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß gestellt werden. Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Denselben ist von dem Fixaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 8. Wechselt die Person des Besitzers einer fixirten Brauerei (z. B. durch Erbgang, Veräußerung, Verpachtung 2c.) oder erwirbt der Fixat den Besitz noch einer anderen Brauerei (vergl. Nr. 10), so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Anderen zur Benutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer.